Axicabtagen-Ciloleucel (DLBCL): Therapie und Indikation
Hintergrund
Der vorliegende Bericht des IQWiG (G18-18) bewertet das Arzneimittel Axicabtagen-Ciloleucel. Es wird zur Behandlung von Erwachsenen mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) nach zwei oder mehr systemischen Therapien eingesetzt.
Da Axicabtagen-Ciloleucel als Orphan Drug (Arzneimittel für seltene Leiden) zugelassen ist, gilt der medizinische Zusatznutzen bereits durch die Zulassung als belegt. Die Bewertung beschränkt sich daher auf die Analyse der Patientenzahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie die zu erwartenden Therapiekosten.
💡Praxis-Tipp
Es wird im Bericht darauf hingewiesen, dass die Kostenschätzungen für die Zellapherese und Induktionstherapie auf vollständigen DRG-Erlösen basieren. Dies kann dazu führen, dass die tatsächlichen isolierten Prozedurkosten überschätzt werden. Zudem wird betont, dass die Therapie in der Regel als einmalige Gabe erfolgt und Therapieabbrüche daher in der Kostenkalkulation vernachlässigt wurden.
Häufig gestellte Fragen
Das Arzneimittel wird bei Erwachsenen mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) eingesetzt. Voraussetzung ist, dass zuvor bereits zwei oder mehr systemische Therapien erfolgt sind.
Laut IQWiG-Bericht belaufen sich die reinen Arzneimittelkosten auf 389.130,00 Euro pro patientenindividueller Infusion. Inklusive Zellapherese und Administration liegen die Jahrestherapiekosten bei knapp 400.000 Euro.
Da es sich um ein Orphan Drug handelt, gilt der medizinische Zusatznutzen gesetzlich bereits durch die Zulassung als belegt. Das IQWiG bewertet in diesem Verfahren lediglich die Patientenzahlen und die Therapiekosten.
Die Dosierung richtet sich nach dem Körpergewicht. Bei Personen unter 100 kg werden 2 Millionen CAR-positive T-Zellen pro Kilogramm verabreicht, ab 100 kg gilt eine Maximaldosis von 200 Millionen Zellen.
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Quelle: IQWiG G18-18: Axicabtagen-Ciloleucel (B-Zell-Lymphom DLBCL) - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V (IQWiG, 2019). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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