Radium-223-dichlorid (Xofigo): Therapie bei mCRPC

Diese Leitlinie stammt aus 2014 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2014)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Jahr 2014 ein Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V für den Wirkstoff Radium-223-dichlorid (Handelsname Xofigo®) durchgeführt. Dieses Verfahren bewertet den Zusatznutzen neuer Arzneimittel im Vergleich zu einer zweckmäßigen Vergleichstherapie.

Radium-223-dichlorid wird in der Onkologie eingesetzt. Das spezifische therapeutische Gebiet in diesem Bewertungsverfahren ist das Prostatakarzinom.

Es wird in der Dokumentation explizit darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse aus diesem ursprünglichen Verfahren von 2014 mittlerweile aufgehoben wurden. Sie wurden durch eine erneute Nutzenbewertung im Jahr 2019 ersetzt.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Bei der Recherche zur Verordnungsfähigkeit und zum Zusatznutzen von Radium-223-dichlorid wird empfohlen, stets die aktuellsten G-BA-Beschlüsse heranzuziehen. Da die ursprüngliche Nutzenbewertung von 2014 aufgehoben wurde, basieren aktuelle administrative und therapeutische Einschätzungen auf dem neueren Verfahren aus dem Jahr 2019.

Häufig gestellte Fragen

Laut G-BA wird der Wirkstoff bei Erwachsenen mit kastrationsresistentem Prostatakarzinom und symptomatischen Knochenmetastasen eingesetzt. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass keine bekannten viszeralen Metastasen vorliegen.

Nein, die Dokumentation zeigt, dass die Beschlüsse aus dem Jahr 2014 aufgehoben wurden. Es wird auf eine erneute Nutzenbewertung verwiesen, die im April 2019 abgeschlossen wurde.

Der Wirkstoff Radium-223-dichlorid wird unter dem Handelsnamen Xofigo® vertrieben. Der pharmazeutische Unternehmer in diesem Bewertungsverfahren war die Bayer Vital GmbH.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Radium-223-dichlorid (G-BA, 2014). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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