G-BA2014

Olodaterol (COPD) Nutzenbewertung: G-BA Beschluss

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KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2014)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat 2014 ein Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V für den Wirkstoff Olodaterol (Handelsname Striverdi® Respimat®) durchgeführt. Das therapeutische Gebiet umfasst chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD).

Das Verfahren wurde am 15.05.2014 begonnen und mit der Beschlussfassung am 17.07.2014 abgeschlossen. Diese Zusammenfassung basiert auf dem administrativen Beschlusstext des G-BA zur Feststellung des medizinischen Zusatznutzens.

Empfehlungen

Der G-BA formuliert in seinem Beschluss folgende zentrale Feststellungen:

Bewertung des Zusatznutzens

Laut G-BA wurde vom pharmazeutischen Unternehmer kein Dossier oder lediglich ein unvollständiges Dossier zur Bewertung eingereicht.

Aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen gilt ein medizinischer Zusatznutzen für Olodaterol gesetzlich als nicht belegt.

Einstufung und Festbetragsgruppe

Da der Zusatznutzen nicht belegt ist, wird das Arzneimittel in die Festbetragsgruppe nach § 35 Abs. 1 SGB V eingeordnet. Es wird mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln gleichgesetzt.

Die Zuordnung erfolgt laut Beschluss nach folgendem Schema:

WirkstoffIndikationFestbetragsgruppeStufe
OlodaterolCOPDBeta2-Sympathomimetika, inhalativ oral, Gruppe 1Stufe 2
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💡Praxis-Tipp

Für die Verordnungspraxis ist zu beachten, dass der G-BA für Olodaterol bei COPD keinen Zusatznutzen festgestellt hat, da kein vollständiges Dossier eingereicht wurde. Das Medikament unterliegt somit der regulären Festbetragsregelung für inhalative Beta2-Sympathomimetika.

Häufig gestellte Fragen

Laut G-BA gilt ein Zusatznutzen für Olodaterol als nicht belegt. Dies begründet sich durch die Nichtvorlage eines vollständigen Dossiers durch den Hersteller.

Der G-BA hat Olodaterol in die Festbetragsgruppe der inhalativen Beta2-Sympathomimetika (Gruppe 1, Stufe 2) eingeordnet. Es wird somit mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln gleichgesetzt.

Der Beschluss des G-BA beruht auf formalen Gründen. Der pharmazeutische Unternehmer hat kein oder ein unvollständiges Dossier eingereicht, weshalb der Zusatznutzen nach § 35a SGB V gesetzlich als nicht belegt gilt.

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