Niraparib: Erhaltungstherapie bei Ovarialkarzinom
Hintergrund
Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Eckdaten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das Dokument beschreibt das Nutzenbewertungsverfahren für den Wirkstoff Niraparib (Handelsname Zejula).
Niraparib ist ein sogenanntes Orphan Drug, also ein Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden. Das vorliegende Verfahren nach § 35a SGB V wurde eingeleitet, da der Umsatz des Medikaments die gesetzliche Grenze von 50 Millionen Euro überschritten hatte.
Ovarial-, Eileiter- und primäre Peritonealkarzinome sind bösartige Tumoren, die häufig erst in fortgeschrittenen Stadien entdeckt werden. Eine Erhaltungstherapie zielt darauf ab, nach einer erfolgreichen Erstbehandlung das Wiederauftreten der Erkrankung (Rezidiv) zu verzögern.
💡Praxis-Tipp
Bei der Recherche zu Niraparib (Zejula) ist der aktuelle Verfahrensstatus des G-BA zu berücksichtigen. Das vorliegende Dokument weist darauf hin, dass die Beschlüsse aus dem Jahr 2020 durch eine Neubewertung vom 01.02.2021 aufgehoben wurden. Es wird daher empfohlen, für aktuelle Verordnungsentscheidungen die neueren G-BA-Beschlüsse heranzuziehen.
Häufig gestellte Fragen
Das Dokument nennt den Einsatz als Monotherapie zur Erhaltungstherapie bei erwachsenen Patientinnen. Dies betrifft Rezidive von Platin-sensiblen, gering differenzierten serösen Ovarial-, Tuben- oder primären Peritonealkarzinomen nach einer Platin-basierten Chemotherapie.
Laut G-BA wurde das Verfahren eingeleitet, da Niraparib als Orphan Drug die gesetzliche Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro überschritten hatte. Dies macht eine reguläre Nutzenbewertung nach § 35a SGB V erforderlich.
Nein, das Dokument hält fest, dass die Beschlüsse dieses Verfahrens aufgehoben wurden. Sie wurden durch ein neues Nutzenbewertungsverfahren vom 01.02.2021 ersetzt.
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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Niraparib (Überschreitung 50 Mio. € Grenze: Ovarialkarzinom, Eileiterkarzinom oder primäres Peritonealkarzinom) (G-BA, 2019). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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