Freiheitsentziehende Maßnahmen (KJPP): Prävention
Hintergrund
Die AWMF-Leitlinie behandelt den Umgang mit freiheitsentziehenden Unterbringungen (feU) und Maßnahmen (feM) in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJPP). Ziel ist es, Zwang weitestgehend zu vermeiden und die Grundrechte der Minderjährigen zu wahren.
Ein hohes Maß an Fremdbestimmung kann die therapeutische Kooperation belasten. Daher wird eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheits- und Freiheitsinteressen gefordert.
Rechtlich basieren diese Eingriffe auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1631b BGB) oder den Unterbringungsgesetzen der Länder (PsychKG/PsychKHG). Sie unterliegen strengen rechtlichen Voraussetzungen und dem Richtervorbehalt.
💡Praxis-Tipp
Die Leitlinie weist nachdrücklich darauf hin, dass feM niemals als Bestrafung oder therapeutische Maßnahme eingesetzt werden dürfen. Es wird empfohlen, bei Kindern auf mechanische Fixierungen zu verzichten und stattdessen ein kurzzeitiges, professionelles Festhalten zu nutzen. Zudem wird betont, dass die Deeskalationsversuche im Vorfeld einer feM zwingend dokumentiert werden müssen, um die Verhältnismäßigkeit nachzuweisen.
Häufig gestellte Fragen
Laut Leitlinie ist eine feM nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) zulässig, wenn eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Zuvor müssen alle milderen Mittel und Deeskalationsversuche erfolglos geblieben sein.
Die Leitlinie empfiehlt, bei Kindern keine mechanischen Fixierungen anzuwenden. Stattdessen wird in akuten Gefährdungssituationen ein kurzzeitiges Festhalten durch das Personal empfohlen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1631b BGB) oder basieren auf dem jeweiligen Landesrecht (PsychKG). Zudem müssen die Sorgeberechtigten unverzüglich über die Maßnahme informiert werden.
Es wird empfohlen, Isolierungen in speziellen Kriseninterventionsräumen durchzuführen. Insbesondere bei Kindern soll während der Isolierung standardmäßig eine qualifizierte Fachkraft mit im Raum anwesend sein.
Die Leitlinie fordert eine unmittelbare sowie eine spätere strukturierte Nachbesprechung mit dem Patienten. Auch mit dem beteiligten Personal und beobachtenden Mitpatienten sollen Nachbesprechungen stattfinden.
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Quelle: S2k-Leitlinie Prävention, Durchführung und Nachsorge von freiheitsentziehenden Unterbringungen und Maßnahmen in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (AWMF). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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