Lumasiran (PH1): Indikation und Jahrestherapiekosten
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht G21-02 bewertet das Dossier zu Lumasiran, einem Orphan Drug zur Behandlung der primären Hyperoxalurie Typ 1 (PH1). Da es sich um ein Medikament für seltene Leiden handelt, gilt der medizinische Zusatznutzen gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V bereits durch die Zulassung als belegt.
Die Bewertung des Ausmaßes dieses Zusatznutzens obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Das IQWiG wurde im vorliegenden Verfahren ausschließlich mit der Prüfung der Patientenzahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Therapiekosten beauftragt.
Lumasiran wird laut Fachinformation zur Behandlung von Personen mit PH1 in allen Altersgruppen angewendet. Es handelt sich bei der PH1 um eine chronische Erkrankung, die eine dauerhafte Erhaltungstherapie erfordert.
💡Praxis-Tipp
Laut IQWiG-Bericht ist bei der primären Hyperoxalurie Typ 1 (PH1) von einer hohen Dunkelziffer an nicht diagnostizierten Fällen auszugehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der heterogene Phänotyp und vage initiale Symptome häufig zu einer verzögerten oder gänzlich ausbleibenden Diagnosestellung führen.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG-Bericht wird Lumasiran zur Behandlung der primären Hyperoxalurie Typ 1 (PH1) in allen Altersgruppen angewendet. Etwa die Hälfte der infrage kommenden Personen sind Kinder und Jugendliche.
Die Jahrestherapiekosten in der Erhaltungsphase (ab dem zweiten Behandlungsjahr) belaufen sich auf 313.940,76 Euro bis 941.822,28 Euro. Im ersten Jahr können die Kosten durch einen höheren Verbrauch in der Initialphase höher ausfallen.
Da Lumasiran als Orphan Drug zugelassen ist, gilt der medizinische Zusatznutzen gemäß § 35a SGB V bereits durch die Zulassung als belegt. Das Ausmaß des Zusatznutzens wird separat durch den G-BA bewertet.
Die Therapie ist prinzipiell für den ambulanten Bereich vorgesehen. Eine stationäre Verabreichung erfolgt laut Dossierbewertung nur vereinzelt, beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Hospitalisierung.
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Quelle: IQWiG G21-02: Lumasiran (Hyperoxalurie) - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V (IQWiG, 2021). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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