Inotersen bei hATTR-Amyloidose: IQWiG-Bewertung
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht G18-13 bewertet das Arzneimittel Inotersen gemäß § 35a SGB V. Es handelt sich um ein Orphan Drug zur Behandlung der hereditären Transthyretin-Amyloidose (hATTR-Amyloidose).
Da Inotersen den Status eines Arzneimittels für seltene Leiden besitzt, gilt der medizinische Zusatznutzen bereits durch die Zulassung als belegt. Das Ausmaß des Zusatznutzens wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt.
Die Bewertung des IQWiG fokussiert sich in diesem Fall ausschließlich auf die Anzahl der infrage kommenden Patientinnen und Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie auf die zu erwartenden Therapiekosten.
Empfehlungen
Zielpopulation und Patientenzahlen
Laut IQWiG ist Inotersen für erwachsene Personen mit hATTR-Amyloidose indiziert, die eine Polyneuropathie im Stadium 1 oder 2 aufweisen.
Der pharmazeutische Unternehmer schätzt die Zielpopulation in der GKV auf 454 bis 1182 Personen. Der Bericht bewertet diese Spanne jedoch als mit hoher Unsicherheit behaftet.
Die Unsicherheit resultiert laut Bewertung aus folgenden Faktoren:
-
Einschluss von Personen mit abweichenden Amyloidose-Formen oder ohne manifeste Polyneuropathie durch den verwendeten ICD-10-Code (E85.1)
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Eingeschränkte Aktualität und Übertragbarkeit der zugrunde liegenden epidemiologischen Studien
-
Unklare tatsächliche Diagnoserate
Therapiekosten und Monitoring
Die Jahrestherapiekosten pro Person werden auf 338.055,12 € bis 676.090,74 € geschätzt.
Der Bericht kritisiert, dass in dieser Berechnung nicht alle Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen berücksichtigt wurden.
Gemäß Zulassung wird ein regelmäßiges Monitoring gefordert, welches zusätzliche Kosten verursacht:
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Überwachung des Protein-Kreatinin-Quotienten im Urin und der eGFR (alle 3 Monate oder häufiger)
-
Messung der Leberenzyme (4 Monate nach Behandlungsbeginn, danach jährlich)
Dosierung
Das Applikationsintervall von Inotersen richtet sich nach der aktuellen Thrombozytenzahl der behandelten Person.
| Thrombozytenzahl (x 10^9/l) | Applikationsintervall / Maßnahme |
|---|---|
| > 100 | 1-mal wöchentlich |
| < 100 bis ≥ 75 | 1-mal alle 2 Wochen |
| < 75 | Therapie pausieren |
| < 25 | Therapie abbrechen |
Kontraindikationen
Der Bericht nennt basierend auf der Zulassung folgende Kontraindikationen und Gründe für ein Absetzen der Therapie:
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Geschätzte glomeruläre Filtrationsrate (eGFR) < 45 ml/min/1,73 m2
-
Schwere Leberfunktionsstörung
-
Durchführung einer Lebertransplantation (Inotersen-Gabe ist in diesem Fall abzusetzen)
💡Praxis-Tipp
Der IQWiG-Bericht hebt indirekt hervor, dass unter der Therapie mit Inotersen eine engmaschige Überwachung der Thrombozytenzahl zwingend erforderlich ist, da das Applikationsintervall direkt von diesen Werten abhängt. Zudem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Nieren- und Leberparameter regelmäßig zu kontrollieren, was in der Praxis eine strukturierte Nachsorge erfordert.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG-Bericht ist Inotersen zur Behandlung der Polyneuropathie in den Stadien 1 oder 2 zugelassen. Die Anwendung beschränkt sich dabei auf erwachsene Personen.
Das Applikationsintervall richtet sich nach der Thrombozytenzahl. Bei Werten über 100 x 10^9/l erfolgt die Gabe einmal wöchentlich, bei niedrigeren Werten wird das Intervall auf alle zwei Wochen gestreckt oder die Therapie pausiert.
Der Bericht verweist auf die Zulassung, welche regelmäßige Kontrollen der Thrombozytenzahl fordert. Zusätzlich wird ein Monitoring der Nierenfunktion (eGFR, Protein-Kreatinin-Quotient) alle drei Monate sowie der Leberenzyme empfohlen.
Da es sich um ein Orphan Drug handelt, gilt der medizinische Zusatznutzen gemäß § 35a SGB V bereits durch die Zulassung als belegt. Das genaue Ausmaß dieses Zusatznutzens wird jedoch vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bewertet.
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Quelle: IQWiG G18-13: Inotersen (Hereditäre Transthyretin-Amyloidose mit Polyneuropathie) - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V (IQWiG, 2019). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.