Loncastuximab tesirin: Indikation bei DLBCL und HGBL
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht (A23-45) aus dem Jahr 2023 bewertet den Zusatznutzen von Loncastuximab tesirin. Der Wirkstoff ist als Monotherapie für Erwachsene mit rezidiviertem oder refraktärem diffusen großzelligen B-Zell-Lymphom (DLBCL) und hochmalignem B-Zell-Lymphom (HGBL) zugelassen.
Die Anwendung erfolgt nach mindestens zwei vorherigen systemischen Behandlungslinien. Die Bewertung unterscheidet zwischen Patientengruppen, für die eine Hochdosistherapie infrage kommt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
Der pharmazeutische Unternehmer reichte für die Bewertung Daten aus der einarmigen LOTIS-2-Studie ein. Eine direkte vergleichende randomisierte kontrollierte Studie (RCT) gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie lag nicht vor.
💡Praxis-Tipp
Der Bericht hebt hervor, dass zur Abmilderung von toxischen Wirkungen eine Prämedikation mit Dexamethason zwingend erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem verspäteten Beginn der Prämedikation diese mindestens 2 Stunden vor der Gabe von Loncastuximab tesirin erfolgen muss.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG-Bericht ist ein Zusatznutzen nicht belegt. Dies begründet sich durch das Fehlen von vergleichenden Studiendaten gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
Der pharmazeutische Unternehmer reichte Daten der einarmigen Phase-2-Studie LOTIS-2 ein. Diese wurde vom Institut jedoch als nicht geeignet für die Ableitung eines Zusatznutzens eingestuft.
Die Initialdosis beträgt 0,15 mg/kg alle 21 Tage für zwei Zyklen. Danach wird die Dosis gemäß den Vorgaben auf 0,075 mg/kg alle 21 Tage reduziert.
Die Vergleichstherapie richtet sich nach der Eignung für eine Hochdosistherapie. Sie umfasst unter anderem CAR-T-Zelltherapien, Stammzelltransplantationen oder spezifische Chemotherapie-Regime nach ärztlicher Maßgabe.
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Quelle: IQWiG A23-45: Loncastuximab tesirin (DLBCL und HGBL) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2023). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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