IQWiG2023Onkologie

Axicabtagen-Ciloleucel bei DLBCL/PMBCL: IQWiG-Bewertung

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2023)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der Bericht des IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) aus dem Jahr 2023 bewertet den Zusatznutzen von Axicabtagen-Ciloleucel. Die Bewertung erfolgt gemäß § 35a SGB V für ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens, dessen Umsatz die gesetzliche 30-Millionen-Euro-Grenze überschritten hat.

Das zugelassene Anwendungsgebiet umfasst erwachsene Personen mit rezidiviertem oder refraktärem diffus großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL). Ebenso eingeschlossen ist das primär mediastinale großzellige B-Zell-Lymphom (PMBCL) nach zwei oder mehr systemischen Therapien.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) unterscheidet bei der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie zwei Fragestellungen. Diese richten sich danach, ob für die Betroffenen eine Hochdosistherapie mit kurativer Intention infrage kommt oder nicht.

Empfehlungen

Die Bewertung des IQWiG kommt zu folgenden zentralen Ergebnissen bezüglich des Zusatznutzens:

Bewertung der Evidenz

Laut Bericht legte der pharmazeutische Unternehmer keine randomisierten kontrollierten Studien (RCT) für einen direkten Vergleich vor. Die eingereichten Daten stammen primär aus der retrospektiven Registerstudie Bachy 2022 und der einarmigen Zulassungsstudie ZUMA-1.

Diese Studien werden vom IQWiG als nicht geeignet für die Ableitung eines Zusatznutzens eingestuft.

Die methodischen Mängel der vorgelegten Evidenz umfassen gemäß Bewertung:

  • Verletzung des Intention-to-treat-Prinzips (ITT), da Beobachtungen oft erst ab der Zellinfusion begannen

  • Fehlende Studienprotokolle und statistische Analysepläne bei den retrospektiven Daten

  • Unvollständige Erfassung von unerwünschten Ereignissen, was eine Nutzen-Schaden-Abwägung verhindert

  • Fehlende Vergleichbarkeit zur zweckmäßigen Vergleichstherapie im deutschen Versorgungsalltag

Aufgrund dieser Einschränkungen konnten die vorgelegten Daten nicht für die Nutzenbewertung herangezogen werden.

Zusatznutzen nach Patientengruppen

Aufgrund der unzureichenden Datenlage ergibt sich für keine der untersuchten Fragestellungen ein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen. Die Bewertung fasst die Ergebnisse wie folgt zusammen:

Indikation / PatientengruppeZweckmäßige VergleichstherapieAusmaß des Zusatznutzens
DLBCL/PMBCL (ab Drittlinie), Hochdosistherapie kommt infrageTherapie nach ärztlicher Maßgabe (z.B. Stammzelltransplantation)Zusatznutzen nicht belegt
DLBCL/PMBCL (ab Drittlinie), Hochdosistherapie kommt nicht infrageTherapie nach ärztlicher Maßgabe (z.B. Polatuzumab Vedotin, Tafasitamab)Zusatznutzen nicht belegt

Abweichung zu früheren Bewertungen

Der aktuelle Bericht weist darauf hin, dass dieses Ergebnis von den G-BA-Bewertungen aus den Jahren 2018 und 2022 abweicht.

Damals wurde ein nicht quantifizierbarer Zusatznutzen festgestellt. Dies basierte jedoch auf der Sondersituation für Orphan Drugs, bei der der Zusatznutzen durch die Zulassung formal als belegt galt.

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💡Praxis-Tipp

Der Bericht verdeutlicht, dass bei der Interpretation von Registerdaten und einarmigen Studien zu CAR-T-Zelltherapien methodische Einschränkungen bedacht werden müssen. Es wird hervorgehoben, dass eine Beobachtung erst ab dem Zeitpunkt der Infusion das Intention-to-treat-Prinzip verletzt. Ausfälle von Erkrankten während der Herstellungsphase der Zellen bleiben so unberücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen

Laut IQWiG-Bewertung ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie mangels geeigneter Studiendaten nicht belegt. Es lagen keine verwertbaren vergleichenden Daten vor.

Die ZUMA-1-Studie ist einarmig und ermöglicht keinen direkten Vergleich mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Zudem war in der Studie eine Brückentherapie verboten, was die Übertragbarkeit auf den deutschen Versorgungsalltag einschränkt.

Der Bericht stellt fest, dass der Umsatz des Arzneimittels die gesetzliche Grenze von 30 Millionen Euro überschritten hat. Daher musste ein regulärer Nachweis des Zusatznutzens gegenüber der Vergleichstherapie erbracht werden, was zuvor durch den Orphan-Drug-Status nicht nötig war.

Die Bewertung kritisiert unter anderem das Fehlen von Studienprotokollen und statistischen Analyseplänen bei retrospektiven Auswertungen. Zudem wird bemängelt, dass unerwünschte Ereignisse oft nicht vollständig erfasst wurden und die Beobachtung erst ab der Infusion begann.

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Quelle: IQWiG A23-65: Axicabtagen-Ciloleucel (DLBCL und PMBCL, Drittlinie) – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2023). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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