IQWiG2017Onkologie

Nivolumab bei Hodgkin-Lymphom: Therapie und Indikation

Diese Leitlinie stammt aus 2017 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2017)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der vorliegende Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) aus dem Jahr 2017 bewertet den Zusatznutzen von Nivolumab.

Die Indikation umfasst erwachsene Patienten mit rezidivierendem oder refraktärem klassischem Hodgkin-Lymphom. Voraussetzung für die Behandlung ist eine vorherige autologe Stammzelltransplantation (ASCT) sowie eine Therapie mit Brentuximab Vedotin (BV).

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) unterscheidet für die Bewertung zwei Patientengruppen. Diese richten sich danach, ob die Betroffenen für eine weitere Stammzelltransplantation infrage kommen oder nicht.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Es wird im klinischen Alltag darauf hingewiesen, dass für Nivolumab nach ASCT und Brentuximab Vedotin beim klassischen Hodgkin-Lymphom laut IQWiG kein belegter Zusatznutzen gegenüber den zweckmäßigen Vergleichstherapien besteht. Die Entscheidung für oder gegen die Therapie sollte die fehlende vergleichende Evidenz berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

Der Bericht bewertet Nivolumab bei Erwachsenen mit rezidivierendem oder refraktärem klassischem Hodgkin-Lymphom. Voraussetzung ist eine vorherige autologe Stammzelltransplantation und eine Therapie mit Brentuximab Vedotin.

Laut IQWiG ist ein Zusatznutzen für diese Patientengruppe nicht belegt. Es wurden keine geeigneten Vergleichsdaten gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vorgelegt.

Die eingereichten Daten basierten auf einem historischen Vergleich einzelner Studienarme, der methodische Mängel aufwies. Unter anderem erhielten Patienten im Kontrollarm teilweise nicht zugelassene Therapien, weshalb die Ergebnisse laut Bericht nicht verwertbar waren.

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Quelle: IQWiG A16-76: Nivolumab (Hodgkin Lymphom) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2017). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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