IQWiG2015Onkologie

Pembrolizumab bei Melanom: IQWiG-Nutzenbewertung

Diese Leitlinie stammt aus 2015 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2015)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der IQWiG-Bericht A15-33 bewertet den Zusatznutzen des Wirkstoffs Pembrolizumab.

Das Anwendungsgebiet umfasst erwachsene Personen mit fortgeschrittenem, nicht resezierbarem oder metastasierendem Melanom.

Die Bewertung erfolgt im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt wurde. Dabei wird zwischen vorbehandelten und nicht vorbehandelten Erkrankten sowie dem BRAF-V600-Mutationsstatus unterschieden.

Empfehlungen

Der Bericht unterteilt die Bewertung in drei zentrale Fragestellungen basierend auf dem Vorbehandlungsstatus und der Tumorgenetik.

Vorbehandelte Patienten

Für die Gruppe der vorbehandelten Erkrankten wird Pembrolizumab mit einer patientenindividuellen Therapie verglichen. Laut Bewertung ergibt sich folgendes Bild:

  • Es zeigt sich ein Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen, sofern Ipilimumab die zweckmäßige patientenindividuelle Therapie darstellt.

  • Dieser Vorteil begründet sich durch einen geringeren Schaden bei schwerwiegenden und schweren Nebenwirkungen sowie weniger Therapieabbrüchen.

  • Für Personen, bei denen Ipilimumab nicht die geeignete Vergleichstherapie ist, gilt der Zusatznutzen als nicht belegt.

Nicht vorbehandelte Patienten (BRAF-V600-Wildtyp)

Bei dieser Gruppe erfolgt der Vergleich primär gegenüber Ipilimumab. Die Dossierbewertung kommt zu folgendem Ergebnis:

  • Es liegt ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen vor.

  • Positive Effekte zeigen sich beim Gesamtüberleben und der sozialen Funktion.

  • Vorteile bei Fatigue sowie Übelkeit und Erbrechen werden als geringfügig eingestuft.

Nicht vorbehandelte Patienten (BRAF-V600-mutiert)

Für Erkrankte mit einer BRAF-V600-Mutation ist Vemurafenib die festgelegte Vergleichstherapie.

Da für diesen Vergleich keine verwertbaren Studiendaten vorgelegt wurden, ist ein Zusatznutzen laut Bericht nicht belegt.

Dosierung

Der Quelltext nennt folgende Dosierungen im Rahmen der Zulassung und der bewerteten Studien:

WirkstoffDosierungAnmerkung
Pembrolizumab2 mg/kg KG alle 3 WochenZugelassene Dosierung laut Bericht
Pembrolizumab10 mg/kg KG alle 2 oder 3 WochenIn Studie KEYNOTE 006 verwendet (nicht zulassungskonform)
Ipilimumab3 mg/kg KG alle 3 WochenFür 4 Behandlungszyklen (Vergleichsarm)
Frage zu dieser Leitlinie stellen...

💡Praxis-Tipp

Es wird im Bericht darauf hingewiesen, dass die zentrale Zulassungsstudie KEYNOTE 006 eine nicht zulassungskonforme, erhöhte Dosierung von 10 mg/kg Körpergewicht verwendete. Laut Einschätzung der Zulassungsbehörde und des IQWiG wird davon ausgegangen, dass die Ergebnisse auf die zugelassene Dosierung von 2 mg/kg übertragbar sind, auch wenn dies eine gewisse Unsicherheit bei der Interpretation der Überlebensdaten mit sich bringt.

Häufig gestellte Fragen

Laut IQWiG-Bewertung gibt es einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen, wenn Ipilimumab die geeignete Vergleichstherapie darstellt. Dies basiert vor allem auf einem günstigeren Nebenwirkungsprofil.

Für diese Gruppe wurden in der Dossierbewertung keine Studiendaten im Vergleich zur zweckmäßigen Therapie mit Vemurafenib vorgelegt. Ein Zusatznutzen gilt daher als nicht belegt.

Der Bericht gibt an, dass die zulassungskonforme Dosierung bei 2 mg/kg Körpergewicht alle drei Wochen liegt. In den Studien wurden teilweise höhere Dosen untersucht, die als übertragbar eingestuft wurden.

Die Bewertung sieht hier einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen gegenüber Ipilimumab. Es zeigten sich signifikante Vorteile beim Gesamtüberleben und der sozialen Funktion.

War diese Zusammenfassung hilfreich?

Quelle: IQWiG A15-33: Pembrolizumab - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (Dossierbewertung) (IQWiG, 2015). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

Verwandte Leitlinien