Nirsevimab: Indikation zur RSV-Prophylaxe bei Kindern
Hintergrund
Das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist ein häufiger Erreger von Atemwegsinfektionen. Besonders bei Neugeborenen und Säuglingen kann das Virus zu schweren Krankheitsverläufen führen.
Dieser Artikel basiert auf dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahr 2025 zur Nutzenbewertung von Nirsevimab (Beyfortus). Es handelt sich um ein Verfahren zur erstmaligen Dossierpflicht für diesen Wirkstoff.
Im Fokus der Bewertung steht die Prävention von RSV-Infektionen bei einer spezifischen pädiatrischen Zielgruppe. Die Nutzenbewertung bildet in Deutschland die Grundlage für die Erstattungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung.
💡Praxis-Tipp
Es wird darauf hingewiesen, dass sich dieser spezifische G-BA-Beschluss ausschließlich auf Kinder in ihrer ersten RSV-Saison bezieht, die nicht bereits von älteren Therapiehinweisen erfasst werden. Für eine vollständige klinische Einordnung ist der Abgleich mit den aktuellen STIKO-Empfehlungen zur RSV-Prophylaxe ratsam.
Häufig gestellte Fragen
Nirsevimab (Beyfortus) ist zur Prävention von RSV-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen während ihrer ersten RSV-Saison indiziert. Die Bewertung bezieht sich auf Kinder, die nicht im bisherigen Therapiehinweis zu RSV-Antikörpern adressiert sind.
Der finale Beschluss des G-BA zur Nutzenbewertung von Nirsevimab trat am 21.08.2025 in Kraft. Er wurde als Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage XII) verabschiedet.
Die Nutzenbewertung nach § 35a SGB V prüft den Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Preisverhandlungen und Erstattung in Deutschland.
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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Nirsevimab (Erstmalige Dossierpflicht: Prävention von RSV-Infektionen, Kinder während ihrer 1. RSV-Saison, die nicht im Therapiehinweis zu RSV-Antikörpern adressiert sind) (G-BA, 2025). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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