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Ärztliche Leichenschau: Leitlinie & Durchführung (AWMF)

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf AWMF Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Die ärztliche Leichenschau muss unverzüglich und grundsätzlich am Auffindeort durchgeführt werden.
  • Die Todesfeststellung erfordert den Nachweis mindestens eines sicheren Todeszeichens (Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis, letale Verletzungen).
  • Der Leichnam ist für die Untersuchung systematisch und vollständig zu entkleiden, Ausnahmen müssen dokumentiert werden.
  • Die Todesart wird in natürlich, nichtnatürlich und ungeklärt klassifiziert.
  • Bei nichtnatürlicher oder ungeklärter Todesart sowie bei unbekannten Toten besteht eine Meldepflicht bei der Polizei.
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Hintergrund

Die ärztliche Leichenschau dient der sicheren Todesfeststellung, der Klärung der Todesursache und der Erkennung nichtnatürlicher Todesfälle. Sie ist eine ärztliche Aufgabe und muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Benachrichtigung durchgeführt werden.

Als Leiche gilt ein Körper mit sicheren Todeszeichen. Auch Totgeborene gelten rechtlich als Leiche und erfordern eine Leichenschau, wenn sie mindestens 500 g wiegen oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben (in Hessen: nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats).

Durchführung und Untersuchungstechnik

Die Leichenschau sollte grundsätzlich am Auffindungsort bei ausreichender Beleuchtung (idealerweise Tageslicht) stattfinden. Ein systematisches Vorgehen ist zwingend erforderlich:

  • Entkleidung: Die Leiche ist vollständig zu entkleiden. Vorder- und Rückseite sowie Körperöffnungen sind zu inspizieren.
  • Ausnahmen der Entkleidung: Nur bei primärem Verdacht auf ein Tötungsdelikt, bei bestimmten Auffindesituationen (z. B. Öffentlichkeit) oder wenn durch Teilentkleidung bereits Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod entsteht. Ein Verzicht auf vollständige Entkleidung muss auf dem Totenschein vermerkt werden.
  • Reanimation: Fehlen sichere Todeszeichen (z. B. in den ersten 20-30 Minuten nach Herzstillstand oder bei Vita minima), ist höchste Vorsicht geboten. Im Zweifel sind Reanimationsmaßnahmen einzuleiten.

Sichere Todeszeichen und Todeszeitbestimmung

Die Todeszeitdiagnostik im frühpostmortalen Intervall stützt sich auf Totenflecke (Livores), Totenstarre (Rigor mortis) und die mechanische Erregbarkeit der Muskulatur.

LeichenerscheinungZeitfensterBemerkung
Totenflecke (Livores)
Beginn15 - 30 min p. m.
Konfluenzca. 1 - 2 h p. m.
Volle Ausbildungca. 6 - 8 h p. m.
Vollständig wegdrückbarbis ca. 20 h p. m.Auf Daumendruck
Unvollständig wegdrückbarbis ca. 36 h p. m.Auf scharfkantigen Druck (Pinzette)
Vollständig umlagerbarbis 6 h p. m.
Teilweise umlagerbaretwa 6 - 12 h p. m.
Totenstarre (Rigor mortis)
Beginn2 - 4 h p. m.Meist im Kiefergelenk
Vollständige Ausprägungca. 6 - 8 h p. m.In Einzelfällen bis 19 h
Wiedereintritt nach Brechenbis ca. 8 h p. m.In Einzelfällen bis 19 h
Lösungnach 2 - 4 TagenStark temperaturabhängig
Mechanische Erregbarkeit
Zsako-Muskelphänomenbis 1,5 - 2,5 h p. m.Fortgeleitete Kontraktion
Idiomuskulärer Wulstbis 8 h p. m.Lokale Kontraktion (extrem selten bis 13 h)

Zur Bestimmung der Körperkerntemperatur muss ein spezielles Thermometer mindestens 8 cm tief in das Rektum eingeführt werden. Die Umgebungstemperatur ist zeitgleich zu messen und zu dokumentieren.

Todesursache und Kausalkette

Auf der Todesbescheinigung ist eine Kausalkette anzugeben, die vom Grundleiden über Folgezustände bis zur unmittelbaren Todesursache führt (z. B. generalisierte Arteriosklerose -> stenosierende Koronarsklerose -> akuter Myokardinfarkt).

Klassifikation der Todesart

Die Einteilung der Todesart ist eine der wichtigsten ärztlichen Entscheidungen und darf nicht durch äußere Einflüsse (z. B. Drängen von Angehörigen oder Polizei) beeinflusst werden.

TodesartDefinition und Voraussetzung
Natürlicher TodTod aus krankhafter Ursache. Setzt die konkrete und dokumentierte Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung voraus. Der Tod musste zu diesem Zeitpunkt aus dem Verlauf zu erwarten sein.
Nichtnatürlicher TodTod durch ein von außen einwirkendes Ereignis (Suizid, Unfall, Tötung, ärztlicher Eingriff). Bereits der Verdacht oder konkrete Anhaltspunkte reichen für diese Klassifikation aus.
Ungeklärte TodesartEs fehlt eine plausible natürliche Ursache UND es gibt keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod. Typisch bei: plötzlichen Todesfällen, Fäulnisveränderungen oder unklaren Todesfällen im Krankenhaus (z. B. Mors in tabula).

Meldepflichten

Der Leichenschauarzt hat je nach Befund unterschiedliche Meldepflichten zu erfüllen:

  • Polizei: Zwingend bei nichtnatürlichem Tod, ungeklärter Todesart oder unbekanntem Toten.
  • Gesundheitsamt: Unverzüglich (spätestens nach 24 Stunden) bei Tod durch eine übertragbare Krankheit oder entsprechendem Verdacht.
  • Berufsgenossenschaft: Bei begründetem Verdacht, dass eine Berufskrankheit den Tod verursacht oder begünstigt hat.

💡Praxis-Tipp

Lassen Sie sich bei der Klassifikation der Todesart niemals von Dritten (z. B. Polizei oder Angehörigen) zu einem 'natürlichen Tod' drängen. Fehlt Ihnen die konkrete medizinische Vorgeschichte oder gibt es Auffälligkeiten, kreuzen Sie konsequent 'ungeklärt' an.

Häufig gestellte Fragen

Ein Lebendgeborenes gilt unabhängig vom Gewicht als Leiche. Eine Totgeburt gilt als Leiche, wenn sie mindestens 500 g wiegt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hat (Ausnahme Hessen: nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats).
Nur in begründeten Ausnahmefällen, z. B. wenn von vornherein Verdacht auf ein Tötungsdelikt besteht oder die Leiche in der Öffentlichkeit liegt. Dieser Verzicht muss zwingend auf dem Totenschein vermerkt werden.
Mit einem speziellen Glas- oder elektronischen Thermometer, das mindestens 8 cm tief in das Rektum eingeführt wird. Ein normales Fieberthermometer ist ungeeignet. Zusätzlich muss immer die Umgebungstemperatur gemessen werden.
Todesfälle während operativer Eingriffe oder unter Injektionen/Infusionen sollten mindestens als 'ungeklärt' klassifiziert werden, auch wenn das Grundleiden gravierend war.
Die Polizei muss in der Regel benachrichtigt werden, wenn ein nichtnatürlicher Tod vorliegt, die Todesart ungeklärt ist oder die Identität des Toten unbekannt ist.

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