Allan-Herndon-Dudley-Syndrom: Tiratricol-Indikation
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht G25-17 umfasst die Dossierbewertung von Tiratricol. Das Arzneimittel ist für die Behandlung der peripheren Thyreotoxikose bei Personen mit einem Mangel an Monocarboxylat-Transporter 8 (MCT8) ab der Geburt indiziert.
Dieses Krankheitsbild ist auch als Allan-Herndon-Dudley-Syndrom (AHDS) bekannt. Da Tiratricol als Orphan Drug zugelassen ist, gilt der medizinische Zusatznutzen gemäß § 35a SGB V bereits durch die Zulassung als belegt.
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bewertet in diesem Verfahren ausschließlich die Anzahl der Betroffenen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie die zu erwartenden Therapiekosten.
💡Praxis-Tipp
Bei der Verordnung von Tiratricol wird eine engmaschige Überwachung des T3-Serumspiegels vorausgesetzt, da die Dosistitration alle zwei Wochen anhand dieses Laborwertes erfolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die maximale Erhaltungsdosis individuell sehr unterschiedlich ausfallen kann und nicht auf 2100 µg pro Tag limitiert ist.
Häufig gestellte Fragen
Tiratricol ist für die Behandlung der peripheren Thyreotoxikose bei einem Mangel an Monocarboxylat-Transporter 8 (MCT8) ab der Geburt indiziert. Diese Erkrankung ist auch als Allan-Herndon-Dudley-Syndrom bekannt.
Der IQWiG-Bericht schätzt die Zielpopulation in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 37 bis 106 Betroffene. Diese Angabe ist aufgrund der extremen Seltenheit der Erkrankung jedoch mit Unsicherheiten behaftet.
Die reinen Arzneimittelkosten werden auf 44.216 € bis 530.593 € pro Jahr geschätzt. Laut IQWiG können die tatsächlichen Kosten höher ausfallen, da notwendige Begleitleistungen wie T3-Laborkontrollen in dieser Schätzung noch nicht enthalten sind.
Die Dosis wird laut Fachinformation alle zwei Wochen in Schritten von 350 µg erhöht. Die Titration erfolgt so lange, bis der T3-Spiegel im Blut ausreichend gesenkt ist.
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Quelle: IQWiG G25-17: Tiratricol (Allan-Herndon-Dudley-Syndrom) – Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V (IQWiG, 2025). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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