Hypophosphatasie: Asfotase alfa Dosierung und Therapie

Diese Leitlinie stammt aus 2016 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2016)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der IQWiG-Bericht G15-09 befasst sich mit der frühen Nutzenbewertung von Asfotase alfa. Das Medikament wird zur Behandlung von Knochenmanifestationen bei Hypophosphatasie eingesetzt.

Da es sich um ein Orphan Drug (Arzneimittel für seltene Leiden) handelt, gilt der medizinische Zusatznutzen laut Gesetz bereits durch die Zulassung als belegt. Das IQWiG wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) daher ausschließlich mit der Bewertung der Patientenzahlen und der Therapiekosten beauftragt.

Die Hypophosphatasie muss für diese Indikation im Kindes- oder Jugendalter aufgetreten sein. Asfotase alfa dient dabei als Langzeit-Enzymersatztherapie.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Da Asfotase alfa ein Orphan Drug ist, entfällt die reguläre Nachweispflicht für den Zusatznutzen, solange der GKV-Umsatz unter 50 Millionen Euro pro Jahr bleibt. Es wird in der Praxis empfohlen, unter der Therapie regelmäßig die Parathormon- und Kalziumspiegel im Serum zu überwachen.

Häufig gestellte Fragen

Das Medikament ist für Patienten indiziert, bei denen die Hypophosphatasie im Kindes- oder Jugendalter aufgetreten ist. Es dient laut IQWiG als Langzeit-Enzymersatztherapie zur Behandlung der Knochenmanifestationen.

Die Kosten sind stark gewichtsabhängig. Der IQWiG-Bericht berechnet Jahrestherapiekosten zwischen rund 272.000 Euro (bei 3 kg Körpergewicht) und 4,8 Millionen Euro (bei 100 kg Körpergewicht).

Gemäß der im Bericht zitierten Fachinformation wird eine Überwachung der Serumspiegel von Parathormon und Kalzium empfohlen.

Asfotase alfa ist als Orphan Drug (Arzneimittel für seltene Leiden) zugelassen. Bei diesen Medikamenten gilt der medizinische Zusatznutzen gesetzlich bereits durch die Zulassung als belegt.

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Quelle: IQWiG G15-09: Asfotase alfa - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 10 SGB V (IQWiG, 2016). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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