Remdesivir bei COVID-19: Indikation und Therapie

Diese Leitlinie stammt aus 2021 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2021)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Jahr 2021 ein Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Remdesivir (Handelsname Veklury) durchgeführt. Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Eckdaten und der Anwendungsgebietsdefinition dieses Beschlusses.

Remdesivir ist ein Virostatikum, das im Rahmen der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) eingesetzt wird. Ziel der antiviralen Therapie ist es, die Virusreplikation zu hemmen und schwere Krankheitsverläufe abzumildern.

Das vorliegende Verfahren nach § 35a SGB V bewertet den therapeutischen Nutzen des Arzneimittels für eine spezifische Patientengruppe. Der Fokus liegt hierbei auf Patienten, die aufgrund einer Lungenbeteiligung bereits eine respiratorische Unterstützung benötigen.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Es wird im Beschluss hervorgehoben, dass die Indikation für Remdesivir das Vorliegen einer Pneumonie mit zusätzlichem Sauerstoffbedarf zu Therapiebeginn voraussetzt. Die Anwendung umfasst dabei explizit Low- oder High-Flow-Sauerstofftherapien sowie andere nicht-invasive Beatmungsformen.

Häufig gestellte Fragen

Laut G-BA-Beschluss wird Remdesivir bei Erwachsenen und Jugendlichen ab einem Alter von mindestens 12 Jahren angewendet.

Das Dokument beschreibt, dass Patienten für die Behandlung ein Körpergewicht von mindestens 40 kg aufweisen müssen.

Es wird definiert, dass eine Pneumonie vorliegen muss, die eine zusätzliche Sauerstoffzufuhr erfordert. Dies schließt laut Beschluss Low- oder High-Flow-Sauerstofftherapien sowie nicht-invasive Beatmungen zu Therapiebeginn ein.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Remdesivir (COVID-19, ≥ 12 Jahre, Erfordernis zusätzlicher Sauerstoffzufuhr) (G-BA, 2021). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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