G-BA2014Neurologie

Fingolimod bei MS: Indikation nach Vortherapie

Diese Leitlinie stammt aus 2014 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2014)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Dieser Artikel basiert auf dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahr 2014 zur Nutzenbewertung von Fingolimod (Gilenya®). Das Dokument befasst sich mit einem neuen Anwendungsgebiet des Wirkstoffs.

Fingolimod wird in der Neurologie zur Behandlung der Multipler Sklerose (MS) eingesetzt. Der vorliegende Beschluss fokussiert sich auf den Einsatz nach einer vorherigen, unzureichenden Therapie.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass dieser spezifische Beschluss vom 18.12.2014 durch ein späteres Nutzenbewertungsverfahren vom 01.12.2015 aufgehoben und ersetzt wurde.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass der hier beschriebene G-BA-Beschluss aus dem Jahr 2014 durch ein neueres Verfahren vom Dezember 2015 aufgehoben wurde. Für die aktuelle Verordnungspraxis von Fingolimod bei hochaktiver schubförmig-remittierender Multipler Sklerose ist stets der jeweils aktuellste Beschluss maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Laut G-BA ist das Medikament als Monotherapie für die hochaktive schubförmig-remittierend verlaufende Multiple Sklerose bei Erwachsenen indiziert. Voraussetzung ist eine vorherige krankheitsmodifizierende Therapie.

Der Beschluss definiert einen angemessenen Zyklus einer Vortherapie als einen Zeitraum, der normalerweise mindestens ein Jahr andauert. In dieser Zeit muss es trotz Behandlung zu weiterer Krankheitsaktivität gekommen sein.

Gemäß den Vorgaben müssen im kranialen MRT entweder mindestens neun T2-hyperintense Läsionen oder mindestens eine Gadolinium anreichernde Läsion nachweisbar sein.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Fingolimod (neues Anwendungsgebiet: Multiple Sklerose, nach vorheriger Therapie) (G-BA, 2014). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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