G-BA2019

Brigatinib bei ALK+ NSCLC: G-BA Nutzenbewertung

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KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2019)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat 2019 ein Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V für den Wirkstoff Brigatinib (Handelsname Alunbrig®) durchgeführt. Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Rahmendaten dieses Beschlusses.

Das nicht-kleinzellige Lungenkarzinom (NSCLC) ist eine häufige Form von Lungenkrebs. Bei einem Teil der Betroffenen liegt eine Mutation der anaplastischen Lymphomkinase (ALK) vor, die ein gezieltes therapeutisches Vorgehen mit Tyrosinkinase-Inhibitoren ermöglicht.

Brigatinib ist ein solcher zielgerichteter Wirkstoff. Das vorliegende Verfahren bewertet den Einsatz des Medikaments in der Zweitlinientherapie nach einem vorangegangenen Therapieversagen.

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Zugelassenes Anwendungsgebiet

Laut G-BA-Dokument ist Brigatinib als Monotherapie für eine spezifische onkologische Indikation angezeigt. Die Anwendung richtet sich ausschließlich an erwachsene Personen.

Folgende Kriterien müssen für den Einsatz gemäß diesem Beschluss erfüllt sein:

  • Vorliegen eines fortgeschrittenen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC)

  • Nachweis einer anaplastischen Lymphomkinase (ALK)-Positivität

  • Vorangegangene Behandlung mit dem Wirkstoff Crizotinib

Verfahrensstatus

Das Nutzenbewertungsverfahren für diese spezifische Indikation wurde am 04.07.2019 mit einer Beschlussfassung abgeschlossen. Es legt die Grundlage für die Verordnungsfähigkeit und Erstattung in dieser Therapiesituation fest.

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💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Brigatinib in diesem spezifischen G-BA-Beschluss zwingend eine Vortherapie mit Crizotinib voraussetzt. Bei der Therapieplanung ist daher die genaue Sequenz der eingesetzten Tyrosinkinase-Inhibitoren zu dokumentieren.

Häufig gestellte Fragen

Das Dokument gibt an, dass Brigatinib als Monotherapie bei erwachsenen Personen mit fortgeschrittenem, ALK-positivem NSCLC eingesetzt wird. Zwingende Voraussetzung ist eine vorherige Behandlung mit Crizotinib.

Es handelt sich um eine frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V. Dabei wird der Zusatznutzen des Medikaments gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie für die vertragsärztliche Versorgung bewertet.

Der vorliegende Beschluss aus dem Jahr 2019 bezieht sich ausschließlich auf die Anwendung nach einer Crizotinib-Vortherapie. Für den Einsatz in der Erstlinie gelten separate Bewertungsverfahren des G-BA.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Brigatinib (nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom, ALK+, nach Crizotinib-Vortherapie) (G-BA, 2019). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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