BfArM2016

3-Bromopyruvat (3-BP): BfArM-Sicherheitswarnung

Diese Leitlinie stammt aus 2016 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: BfArM (2016)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Diese Zusammenfassung basiert auf einer kurzen Sicherheitsinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aus dem Jahr 2016.

Aktuellen Berichten zufolge werden in der sogenannten Alternativmedizin verschiedene experimentelle Substanzen, insbesondere zur Behandlung von Tumorerkrankungen, eingesetzt. Bei 3-Bromopyruvat (3-BP) handelt es sich um einen solchen Stoff, dessen Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind.

Da für die Substanz keine reguläre arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt, hat die Behörde eine Klarstellung zur rechtlichen Einstufung und zur Patientensicherheit veröffentlicht.

Empfehlungen

Rechtliche Einstufung

Das BfArM stellt klar, dass 3-Bromopyruvat (3-BP) nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) der Verschreibungspflicht unterliegt. Daraus ergeben sich laut Behörde folgende Vorgaben für die Praxis:

  • Entsprechende Arzneimittel dürfen nur bei Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

  • Diese Regelung gilt für Fertigarzneimittel gleichermaßen wie für Rezeptur- und Defekturarzneimittel.

  • Die Anwendung darf ausschließlich unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.

Patientensicherheit

Die strikten Regelungen des AMG zur Verschreibungspflicht dienen laut Behörde der Sicherheit und dem Schutz der Patienten.

Das BfArM warnt ausdrücklich vor den hohen Risiken, die mit der Anwendung von Stoffen ohne arzneimittelrechtliche Zulassung einhergehen. Für 3-BP liegen über die genauen Wirkungen und Nebenwirkungen keine hinreichenden wissenschaftlichen Kenntnisse vor.

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💡Praxis-Tipp

Das BfArM warnt eindringlich vor den unkalkulierbaren Risiken bei der Anwendung von 3-Bromopyruvat (3-BP) in der alternativen Tumortherapie. Es wird betont, dass die Abgabe der Substanz – auch als Rezeptur- oder Defekturarzneimittel – zwingend eine ärztliche Verschreibung erfordert und die Anwendung niemals ohne ärztliche Aufsicht erfolgen darf.

Häufig gestellte Fragen

Ja, laut BfArM unterliegt 3-Bromopyruvat nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) der Verschreibungspflicht. Die Abgabe darf nur gegen Vorlage eines ärztlichen Rezeptes erfolgen.

Die Behörde reagierte auf Berichte, dass 3-BP in der Alternativmedizin zur Tumorbehandlung eingesetzt wird. Da die Wirkungen und Nebenwirkungen wissenschaftlich nicht allgemein bekannt sind, birgt die Anwendung ohne ärztliche Aufsicht hohe Risiken.

Die Herstellung und Abgabe als Rezeptur- oder Defekturarzneimittel ist prinzipiell möglich, erfordert laut BfArM jedoch zwingend eine ärztliche Verschreibung. Die Anwendung muss zwingend unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.

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KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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