IQWiG2016Onkologie

Obinutuzumab: Nutzenbewertung bei follikulärem Lymphom

Diese Leitlinie stammt aus 2016 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2016)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der vorliegende Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bewertet Obinutuzumab zur Behandlung des follikulären Lymphoms. Da es sich um ein Orphan Drug handelt, gilt der medizinische Zusatznutzen bereits durch die Zulassung als belegt.

Das IQWiG wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, ausschließlich die Anzahl der gesetzlich versicherten Patienten in der Zielpopulation sowie die Therapiekosten zu bewerten. Ein Vergleich mit einer zweckmäßigen Vergleichstherapie entfällt bei diesem spezifischen Verfahrensschritt für Medikamente gegen seltene Leiden.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Der Bericht weist darauf hin, dass vor der ersten Infusion mit Obinutuzumab eine umfassende Prämedikation erforderlich ist. Es wird die Gabe eines Kortikosteroids, eines Analgetikums/Antipyretikums sowie eines Antihistaminikums beschrieben, um infusionsbedingten Reaktionen vorzubeugen.

Häufig gestellte Fragen

Da Obinutuzumab zur Behandlung des follikulären Lymphoms als Orphan Drug zugelassen ist, gilt der medizinische Zusatznutzen laut Gesetzgeber bereits durch die Zulassung als belegt. Das IQWiG bewertet in diesem Fall nur Patientenzahlen und Kosten.

Das Medikament wird bei Patienten eingesetzt, die auf eine vorherige Therapie mit Rituximab nicht angesprochen haben. Ebenso ist es für Patienten indiziert, die während oder bis zu sechs Monate nach einer Rituximab-Behandlung progredient wurden.

Laut IQWiG-Bericht belaufen sich die Jahrestherapiekosten für die Induktionstherapie in Kombination mit Bendamustin auf etwa 37.600 bis 49.100 Euro pro Patient. Die genauen Kosten hängen vom individuellen Behandlungsverlauf ab.

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Quelle: IQWiG G16-07: Obinutuzumab - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 10 SGB V (IQWiG, 2016). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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