G-BA2012

Ruxolitinib (Jakavi): G-BA Nutzenbewertung 2012

Diese Leitlinie stammt aus 2012 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2012)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Daten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Nutzenbewertung von Ruxolitinib aus dem Jahr 2012.

Ruxolitinib (Handelsname Jakavi®) ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Januskinase-Inhibitoren. Er wird in der Onkologie zur Behandlung von chronischen myeloproliferativen Erkrankungen, insbesondere der Myelofibrose, eingesetzt.

Zum Zeitpunkt dieses Verfahrens besaß Ruxolitinib den Status eines Arzneimittels für seltene Leiden (Orphan Drug). Bei solchen Medikamenten gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung zunächst als belegt, bis bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.

Empfehlungen

Da es sich um ein rein administratives Dokument handelt, formuliert der Text keine klinischen Therapieempfehlungen, sondern dokumentiert den Verfahrensablauf der frühen Nutzenbewertung.

Verfahrensdetails

Laut G-BA wurde das ursprüngliche Nutzenbewertungsverfahren für Ruxolitinib (Vorgangsnummer 2012-09-15-D-032) im September 2012 eingeleitet. Der finale Beschluss der Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie erfolgte am 07.03.2013.

Aufhebung des Beschlusses

Das Dokument weist ausdrücklich darauf hin, dass die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse aufgehoben wurden.

Als Grund für die Aufhebung wird das Überschreiten der 50-Millionen-Euro-Umsatzgrenze für Orphan Drugs bei der Indikation Myelofibrose genannt.

Folgeverfahren

Aufgrund der Aufhebung verweist der G-BA auf nachfolgende Bewertungsverfahren für diesen Wirkstoff:

  • Ein Verfahren vom 15.05.2014 (welches den ursprünglichen Beschluss aufhob)

  • Ein weiteres Verfahren vom 15.04.2015

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💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass der G-BA-Beschluss zu Ruxolitinib aus dem Jahr 2013 rechtlich nicht mehr bindend ist, da er 2014 aufgehoben wurde. Bei der Recherche nach dem aktuell gültigen Zusatznutzen von Ruxolitinib bei Myelofibrose muss auf die Dokumente der Folgeverfahren ab 2014 zurückgegriffen werden.

Häufig gestellte Fragen

Nein, laut G-BA-Dokumentation wurde dieser Beschluss durch ein nachfolgendes Verfahren am 15.05.2014 offiziell aufgehoben.

Das Dokument gibt an, dass die gesetzliche Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro für Orphan Drugs überschritten wurde. Dies machte eine reguläre, vollständige Nutzenbewertung erforderlich.

Dem G-BA-Dokument zufolge wurde Ruxolitinib zu diesem Zeitpunkt als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft.

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KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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