G-BA2016

Olaratumab (Weichgewebesarkom): G-BA Nutzenbewertung

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KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2016)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) führte ein Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V für den Wirkstoff Olaratumab (Handelsname Lartruvo) durch. Das Medikament besaß den Status eines Orphan Drugs zur Behandlung von Weichgewebesarkomen.

Weichgewebesarkome sind seltene bösartige Tumoren, die vom Binde-, Muskel- oder Fettgewebe ausgehen. Die Nutzenbewertung ist ein regulärer Prozess in Deutschland, um den Zusatznutzen neuer Arzneimittel zu bewerten.

Das ursprüngliche Verfahren begann im Dezember 2016 und führte zu einem befristeten Beschluss im Mai 2017. Aufgrund regulatorischer Entwicklungen auf europäischer Ebene kam es jedoch zu einer Neubewertung und letztlich zur Aufhebung der Feststellungen.

Empfehlungen

Der G-BA-Beschluss dokumentiert den formellen Abschluss und die Aufhebung der Nutzenbewertung für Olaratumab.

Widerruf der Zulassung

Laut Dokumentation ergeben sich folgende zentrale regulatorische Fakten:

  • Die Europäische Kommission hat die Zulassung für Olaratumab (Lartruvo) am 19. Juli 2019 offiziell widerrufen.

  • Infolgedessen wurde der ursprüngliche G-BA-Beschluss zur Nutzenbewertung vom 18. Mai 2017 formell aufgehoben.

  • Die Aufhebung des Beschlusses trat am 16. Januar 2020 in Kraft.

Status des Verfahrens

Gemäß den Angaben des G-BA ist das Nutzenbewertungsverfahren für diesen Wirkstoff damit vollständig abgeschlossen. Es existiert keine gültige Nutzenbewertung mehr für Olaratumab in der Indikation Weichgewebesarkom.

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💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass Olaratumab (Lartruvo) aufgrund des Widerrufs der europäischen Zulassung im Jahr 2019 nicht mehr für die Behandlung von Weichgewebesarkomen zur Verfügung steht. Entsprechend existiert auch kein gültiger G-BA-Beschluss mehr zum Zusatznutzen dieses Wirkstoffs.

Häufig gestellte Fragen

Nein, laut G-BA-Dokumentation wurde die Zulassung für Olaratumab (Lartruvo) durch die Europäische Kommission am 19. Juli 2019 widerrufen.

Der ursprüngliche Beschluss zur Nutzenbewertung aus dem Jahr 2017 wurde am 16. Januar 2020 formell aufgehoben. Das Verfahren ist laut G-BA abgeschlossen.

Ja, gemäß den Angaben des G-BA wurde der Wirkstoff im Rahmen des Verfahrens als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft.

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