Nusinersen (SMA): Nutzenbewertung und Indikation

Diese Leitlinie stammt aus 2017 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2017)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die G-BA-Nutzenbewertung aus dem Jahr 2017 befasst sich mit dem Wirkstoff Nusinersen (Handelsname Spinraza). Das Medikament wird zur Behandlung der spinalen Muskelatrophie (SMA), einer seltenen Erkrankung des Nervensystems, eingesetzt.

Bei der spinalen Muskelatrophie handelt es sich um eine genetisch bedingte, progrediente neuromuskuläre Erkrankung. Nusinersen war zum Zeitpunkt der Bewertung als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft.

Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Verfahrensdaten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der vorliegende Quelltext dokumentiert den formalen Ablauf, enthält jedoch keine detaillierten klinischen Studienergebnisse oder das spezifische Ausmaß des Zusatznutzens, da diese in den verlinkten Volltextdokumenten (wie den tragenden Gründen) hinterlegt sind.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass die G-BA-Beschlüsse aus dem Jahr 2017 zu Nusinersen aufgehoben wurden und für aktuelle Fragestellungen zum Zusatznutzen das neuere Bewertungsverfahren ab Dezember 2020 (nach Überschreiten der 50-Millionen-Euro-Grenze) herangezogen werden sollte.

Häufig gestellte Fragen

Nusinersen (Spinraza) wird zur Behandlung der spinalen Muskelatrophie (SMA) eingesetzt. Dies ist eine seltene Erkrankung des Nervensystems.

Nein, der Beschluss von 2017 wurde aufgehoben. Er wurde durch ein neues Nutzenbewertungsverfahren vom 01.12.2020 abgelöst.

Das neue Verfahren wurde eingeleitet, da Nusinersen die gesetzliche Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro für Orphan Drugs (Arzneimittel für seltene Leiden) überschritten hatte.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Nusinersen (Spinale Muskelatrophie) (G-BA, 2017). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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