Maribavir: Indikation und Therapie bei refraktärer CMV

Diese Leitlinie stammt aus 2022 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2022)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Dokumenten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V. Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens ist der Wirkstoff Maribavir, der unter dem Handelsnamen Livtencity vertrieben wird.

Die Cytomegalievirus-Infektion (CMV) stellt insbesondere bei immunsupprimierten Personen eine schwerwiegende Komplikation dar. Wenn Standardtherapien nicht ausreichend wirken, spricht man von einer therapierefraktären Infektion.

Das Medikament wird vom G-BA als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft. Das entsprechende Nutzenbewertungsverfahren wurde im Juni 2023 mit einem Beschluss zur Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie abgeschlossen.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass Maribavir den regulatorischen Status eines Orphan Drugs besitzt, was spezifische Rahmenbedingungen in der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V bedingt.

Häufig gestellte Fragen

Laut G-BA ist Maribavir (Livtencity) für die Behandlung der therapierefraktären Cytomegalievirus-Infektion (CMV) vorgesehen.

Das Medikament wird in der Nutzenbewertung als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft.

Die finale Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgte am 1. Juni 2023. Der Beschluss trat am selben Tag in Kraft.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Maribavir (Cytomegalievirus-Infektion (therapierefraktär)) (G-BA, 2022). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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