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DGK (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie)Kardiologie

ICD-Deaktivierung am Lebensende: Leitlinie (DGK)

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf DGK (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie) Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Die palliative ICD-Deaktivierung ist rechtlich ein zulässiger Behandlungsabbruch und keine Sterbehilfe.
  • Voraussetzung für die Deaktivierung ist der aktuelle, vorab verfügte oder mutmaßliche Patientenwille.
  • Patienten sollten bereits vor der Implantation und bei Aggregatwechseln über die Möglichkeit der Deaktivierung aufgeklärt werden.
  • Die Schockfunktion kann im Notfall jederzeit durch das Auflegen eines Magneten deaktiviert werden.
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Hintergrund

Implantierbare Kardioverter/Defibrillatoren (ICDs) verhindern den plötzlichen Herztod durch die Beendigung lebensgefährlicher Herzrhythmusstörungen. Am Lebensende können ICD-Schocks den Sterbeprozess jedoch ungewünscht verlängern und Patienten durch schmerzhafte Schocksalven quälen. Die DGK empfiehlt daher einen proaktiven und verantwortungsvollen Umgang mit der palliativen ICD-Deaktivierung.

Rechtliche und ethische Grundlagen

Die Deaktivierung eines ICDs ist rechtlich als Behandlungsabbruch zu werten. Sie ist zulässig und zwingend geboten, wenn sie dem Willen des Patienten entspricht.

  • Es handelt sich nicht um aktive Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung.
  • Die Fortführung einer ICD-Therapie gegen den Willen des Patienten stellt eine rechtswidrige Zwangsbehandlung dar.
  • Bei einwilligungsunfähigen Patienten im unmittelbaren Sterbeprozess darf der mutmaßliche Wille zur Deaktivierung der Schockfunktion vermutet werden, da Schocks in dieser Phase lediglich das Leiden vergrößern.

Aufklärung und Patientenverfügung

Die Aufklärung über eine mögliche spätere Deaktivierung sollte nicht erst am Lebensende erfolgen.

  • Vor der Implantation: Aufklärung über mögliche Probleme am Lebensende und die Option der Deaktivierung.
  • Im Verlauf: Erneute Ansprache bei Aggregatwechseln oder bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes.
  • Patientenverfügung: Patienten sollten ermutigt werden, einen spezifischen ICD-Vermerk in ihre Patientenverfügung aufzunehmen, der die Deaktivierung bei unabwendbarem Sterbeprozess regelt.

Praktisches Vorgehen zur Deaktivierung

Je nach klinischer Situation können unterschiedliche Funktionen des ICDs separat deaktiviert werden.

FunktionKlinischer Nutzen der DeaktivierungMethode
Schockfunktion (Defibrillation)Verhindert schmerzhafte Schocksalven im SterbeprozessUmprogrammierung oder Magnetauflage
Antitachykarde Stimulation (ATP)Verursacht selbst keine Schmerzen, Nutzen kontextabhängigUmprogrammierung
Antibradykarde StimulationStark kontextabhängig (bei Abhängigkeit u.U. unmittelbarer Tod)Umprogrammierung (Runterregelung)
Kardiale Resynchronisation (CRT)Kein Entlastungspotenzial, kann Herzinsuffizienz verschlechternUmprogrammierung

Checkliste für den Klinikalltag

Vor einer palliativen ICD-Deaktivierung sollten folgende Punkte systematisch abgearbeitet werden:

SchrittMaßnahme
1. IndikationGründe klären, Prognose und Lebensqualität beurteilen (ggf. Palliativmediziner hinzuziehen)
2. VerantwortungEinwilligungsfähigkeit prüfen, ggf. Stellvertreter oder Patientenverfügung einbeziehen
3. AufklärungSorgfältige Aufklärung der Entscheidungsverantwortlichen
4. EntscheidungEntscheidung für oder gegen Deaktivierung treffen und dokumentieren
5. DurchführungKompetente Deaktivierung (Programmiergerät oder Magnet) und Dokumentation

💡Praxis-Tipp

Nutzen Sie bei akuten, schmerzhaften Schocksalven in der Sterbephase einen Magneten. Das Auflegen und Fixieren des Magneten auf dem Aggregat deaktiviert die Schockfunktion sofort und erfordert keine speziellen Programmierkenntnisse.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Sie gilt als rechtmäßiger Behandlungsabbruch und ist zwingend, wenn sie dem (mutmaßlichen) Patientenwillen entspricht.
Durch das einfache Auflegen und Fixieren eines Magneten direkt über dem implantierten Aggregat.
Idealerweise bereits vor der Erstimplantation, bei jedem Aggregatwechsel und beim Übergang in eine palliative Behandlungssituation.
Ja, im unmittelbaren Sterbeprozess darf der mutmaßliche Wille zur Deaktivierung der Schockfunktion vermutet werden, um unnötiges Leiden durch Schocks zu verhindern.

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