RKI/STIKO2026Infektiologie

Interessenskonflikte bei der STIKO: RKI-Vorgaben

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: RKI/STIKO (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die wissenschaftliche Arbeit von Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Impfwesens bringt häufig Kontakte mit impfstoffherstellenden oder -vertreibenden Unternehmen mit sich. Dies geschieht beispielsweise durch drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

Laut dem Dokument des Robert Koch-Instituts (RKI) ist es nicht sachgerecht, auf den besonderen Sachverstand dieser Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler grundsätzlich zu verzichten. Vielmehr muss im Einzelfall bewertet werden, ob die entsprechenden Tätigkeiten mit den Pflichten eines Mitglieds der Ständigen Impfkommission (STIKO) vereinbar sind.

Ziel dieser Regelungen ist es, einen transparenten Entscheidungsprozess zu gewährleisten. Zudem soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine von sachfremden Interessen unbeeinflusste Tätigkeit der STIKO gestärkt werden.

Vollständige Empfehlungen in der Originalleitlinie lesen
Frage zu dieser Leitlinie stellen...

💡Praxis-Tipp

Ein zentraler Aspekt der RKI-Vorgaben ist, dass nicht jeder Kontakt zur Pharmaindustrie automatisch zu einem Ausschluss aus der STIKO führt. Es wird eine differenzierte Einzelfallprüfung durch das BMG und das RKI durchgeführt, um wertvolle wissenschaftliche Expertise nutzbar zu machen, solange die vollständige Transparenz der Verbindungen gewahrt bleibt.

Häufig gestellte Fragen

Vor der Berufung eines Mitglieds prüft das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Selbstauskünfte auf mögliche Ausschlusskriterien. Vor den einzelnen Sitzungen übernimmt das Robert Koch-Institut (RKI) die Prüfung der tagesaktuellen Befangenheiten.

Laut den RKI-Vorgaben müssen Aktienbesitz und finanzielle Beteiligungen an impfstoffherstellenden Unternehmen offengelegt werden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind lediglich Kleinaktionärs- oder Fondsanteile.

Berufliche Tätigkeiten bei Herstellern sowie die Mitwirkung an Zulassungs- und Entwicklungsstudien müssen für die letzten zehn Jahre vor der Berufung deklariert werden. Für alle anderen meldepflichtigen Tätigkeiten gilt ein Zeitraum von sechs Jahren.

Ja, das Dokument besagt, dass die offengelegten Umstände der STIKO-Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies dient der Transparenz und der Stärkung des Vertrauens in die Unabhängigkeit der Kommission.

War diese Zusammenfassung hilfreich?

Quelle: RKI: interessenskonflikte inhalt (RKI/STIKO, 2026). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

Verwandte Leitlinien