IQWiG2018Onkologie

Niraparib bei Ovarialkarzinom: IQWiG-Nutzenbewertung

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KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2018)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Das Ovarialkarzinom ist eine maligne Erkrankung der Eierstöcke, bei der zielgerichtete Therapien wie der PARP-Inhibitor Niraparib zunehmend an Bedeutung gewinnen. Der vorliegende Bericht fasst die Dossierbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) aus dem Jahr 2018 zusammen.

Die Bewertung erfolgte im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V. Da es sich bei Niraparib in dieser Indikation um ein sogenanntes Orphan Drug (Arzneimittel für seltene Leiden) handelt, gelten besondere gesetzliche Regelungen für die Nutzenbewertung.

Empfehlungen

Der IQWiG-Bericht formuliert keine direkten klinischen Therapieempfehlungen, sondern bewertet die formalen Voraussetzungen des Zusatznutzens.

Besonderheit als Orphan Drug

Laut Bericht gilt für Niraparib der medizinische Zusatznutzen bereits durch die arzneimittelrechtliche Zulassung als belegt. Dies ist gesetzlich in § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V für Orphan Drugs verankert.

Das IQWiG beschränkt sich in seiner Bewertung daher ausschließlich auf folgende Aspekte aus dem Dossier des pharmazeutischen Unternehmers:

  • Prüfung der Angaben zu den erwarteten Patientenzahlen

  • Bewertung der dargelegten Therapiekosten

Beschlussfassung und Folgeprojekte

Nach Abschluss der IQWiG-Bewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch. Es wird darauf hingewiesen, dass die endgültige Beschlussfassung über das Ausmaß des Zusatznutzens allein dem G-BA obliegt.

Der Bericht verweist zudem auf spätere, abgeschlossene Nutzenbewertungen zu Niraparib beim Ovarialkarzinom:

  • Projekt A19-88 (Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V)

  • Projekt A20-98 (Erstlinien-Erhaltungstherapie beim fortgeschrittenen Ovarialkarzinom)

  • Projekt A21-17 (Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V)

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💡Praxis-Tipp

Bei der Interpretation von IQWiG-Berichten zu Orphan Drugs wie Niraparib ist zu beachten, dass der medizinische Zusatznutzen formal durch die Zulassung als gesetzt gilt. Die Bewertung fokussiert sich in diesen Fällen rein auf gesundheitsökonomische Aspekte wie Patientenzahlen und Kosten, während das tatsächliche Ausmaß des Zusatznutzens vom G-BA festgelegt wird.

Häufig gestellte Fragen

Laut Bericht handelt es sich bei Niraparib um ein Orphan Drug. Bei diesen Arzneimitteln gilt der medizinische Zusatznutzen gemäß § 35a SGB V bereits durch die Zulassung als belegt.

Das IQWiG prüft in diesem Verfahren ausschließlich die Angaben des pharmazeutischen Unternehmers zu den erwarteten Patientenzahlen und den anfallenden Kosten.

Die Beschlussfassung über das genaue Ausmaß des Zusatznutzens erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dies geschieht im Anschluss an ein Stellungnahmeverfahren.

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KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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