G-BA2019

Brentuximab Vedotin: Erstlinie bei Hodgkin-Lymphom

Diese Leitlinie stammt aus 2019 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2019)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Dieser Artikel basiert auf den administrativen Daten der Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahr 2019. Gegenstand des Verfahrens ist der Wirkstoff Brentuximab Vedotin (Handelsname Adcetris).

Das Medikament wurde für den Einsatz in der Erstlinientherapie des CD30-positiven Hodgkin-Lymphoms bewertet. Brentuximab Vedotin ist ein Antikörper-Wirkstoff-Konjugat, das gezielt an das CD30-Antigen auf der Oberfläche der Lymphomzellen bindet.

Der Wirkstoff ist als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft. Bei Orphan Drugs gilt der medizinische Zusatznutzen bereits durch die Zulassung als belegt; der G-BA bewertet in seinem Beschluss das genaue Ausmaß dieses Zusatznutzens auf Basis der zugrundeliegenden klinischen Daten.

Empfehlungen

Die vorliegenden Dokumente des G-BA umfassen die administrativen Rahmendaten des Nutzenbewertungsverfahrens. Es werden folgende formale Aspekte festgehalten:

Gegenstand der Bewertung

Laut G-BA-Dokumentation bezieht sich das Verfahren auf folgende Spezifikationen:

  • Wirkstoff: Brentuximab Vedotin (Adcetris)

  • Indikation: CD30-positives Hodgkin-Lymphom

  • Therapielinie: Erstlinientherapie

  • Sonderstatus: Einstufung als Orphan Drug (Arzneimittel für seltene Leiden)

Klinische Datengrundlage und Zusatznutzen

Die vorliegende administrative Zusammenfassung verweist auf die detaillierten Beschlussdokumente zur Nutzenbewertung.

  • Die Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens basiert auf den eingereichten Dossiers des pharmazeutischen Unternehmers (Takeda GmbH & Co. KG).

  • Die konkreten klinischen Ergebnisse zur Wirksamkeit und Sicherheit (wie sie typischerweise aus Zulassungsstudien wie ECHELON-1 hervorgehen) sind in den verlinkten Volltexten des G-BA-Beschlusses vom September 2019 hinterlegt.

  • Die vorliegende Kurzdokumentation enthält keine spezifischen quantitativen Studienergebnisse oder das exakte Ausmaß des Zusatznutzens.

Verfahrensablauf

Das Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V durchlief laut G-BA folgende Stationen:

  • Einreichung des Dossiers durch den pharmazeutischen Unternehmer

  • Veröffentlichung der Nutzenbewertung und Beginn des Stellungnahmeverfahrens am 17.06.2019

  • Mündliche Anhörung am 23.07.2019

  • Abschließende Beschlussfassung und Inkrafttreten am 05.09.2019

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Orphan Drugs wie Brentuximab Vedotin der Zusatznutzen bereits durch die Marktzulassung als belegt gilt und der G-BA primär das Ausmaß des Zusatznutzens anhand der Studiendaten bewertet.

Häufig gestellte Fragen

Die Bewertung bezieht sich auf die Erstlinientherapie des CD30-positiven Hodgkin-Lymphoms.

Ja, laut G-BA-Dokumentation ist der Wirkstoff als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft.

Der abschließende Beschluss des G-BA trat am 05.09.2019 in Kraft.

Die detaillierten klinischen Ergebnisse und die Begründung zum Ausmaß des Zusatznutzens sind in den verlinkten Beschlusstexten und den tragenden Gründen des G-BA-Verfahrens hinterlegt.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Brentuximab Vedotin (neues Anwendungsgebiet: Hodgkin-Lymphom, CD30+, Erstlinie) (G-BA, 2019). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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