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Heilmittel-Richtlinie 2024: Verordnung & Regeln (G-BA)

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Reguläre Heilmittelbehandlungen müssen innerhalb von 28 Tagen, dringliche innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.
  • Eine Therapieunterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen führt grundsätzlich zum Verlust der Verordnungsgültigkeit.
  • Im Entlassmanagement verordnete Heilmittel müssen innerhalb von 7 Tagen begonnen und nach 12 Tagen abgeschlossen sein.
  • Bei langfristigem Heilmittelbedarf können Verordnungen für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen ausgestellt werden.
  • Die podologische Behandlung des diabetischen Fußsyndroms ist nur bei intakter Haut (Wagner-Stadium 0) zulässig.
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Hintergrund

Die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Zu den Heilmitteln zählen Maßnahmen der Physiotherapie, Podologischen Therapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie sowie der Ernährungstherapie. Ziel ist die Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung.

Verordnungsvoraussetzungen und Diagnostik

Heilmittel dürfen nur verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind, um Krankheiten zu heilen, Verschlimmerungen zu verhüten, Beschwerden zu lindern oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

  • Eingangsdiagnostik: Vor der erstmaligen Verordnung ist eine Diagnostik zur Erhebung des exakten Befundes zwingend erforderlich.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot: Es ist stets zu prüfen, ob das Ziel durch Eigenübungen, Hilfsmittel oder Arzneimittel gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann.
  • Persönlicher Kontakt: Die Feststellungen erfordern grundsätzlich eine unmittelbar persönliche Konsultation. Ausnahmen per Videosprechstunde sind unter strengen Auflagen und nicht bei Erstverordnungen möglich.

Fristen und Gültigkeit von Verordnungen

Die Richtlinie definiert strikte zeitliche Vorgaben für den Beginn und die Durchführung der Therapie. Werden diese nicht eingehalten, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

VerordnungsartBehandlungsbeginnMax. UnterbrechungBemerkung
Reguläre VerordnungInnerhalb von 28 Kalendertagen14 KalendertageBei Podologie und Ernährungstherapie führt eine Unterbrechung >14 Tage nicht zur Ungültigkeit.
Dringlicher BedarfInnerhalb von 14 Kalendertagen14 KalendertageMuss auf der Verordnung zwingend kenntlich gemacht werden.
EntlassmanagementInnerhalb von 7 Kalendertagen-Behandlung muss nach 12 Kalendertagen abgeschlossen sein.
BlankoverordnungGemäß regulären Fristen14 KalendertageGültigkeit: max. 16 Wochen (Podologie: 40 Wochen).

Langfristiger Heilmittelbedarf

Bei schweren, dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen kann ein langfristiger Heilmittelbedarf bestehen.

  • Gelistete Diagnosen (Anlage 2): Es ist kein Antrags- oder Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse nötig.
  • Verordnungsmenge: Heilmittel können für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden. Die Höchstmengen des Katalogs sind hierbei nicht bindend.

Telemedizinische Leistungen

Heilmittel können unter bestimmten Voraussetzungen als telemedizinische Leistung (Videobehandlung in Echtzeit) erbracht werden, sofern das Therapieziel dadurch gleichermaßen erreicht wird. Die erste Behandlung im Verordnungsfall muss jedoch zwingend im unmittelbar persönlichen Kontakt stattfinden.

Spezifische Heilmittelbereiche

Physiotherapie

Umfasst Bewegungstherapie und physikalische Therapie. Die Verordnungsmenge kann auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden.

  • Manuelle Lymphdrainage (MLD): Die Therapiezeit (30, 45 oder 60 Minuten) wird von der Verordnerin/dem Verordner festgelegt. Fehlt diese Angabe, entscheidet die Therapeutin/der Therapeut befundabhängig anhand des ICD-10-Codes (Stadium).

Podologische Therapie

Verordnungsfähig bei diabetischem Fußsyndrom (DFS) und vergleichbaren Schädigungen (Neuropathie, Querschnittsyndrom) sowie bei eingewachsenen Zehennägeln (Unguis incarnatus).

IndikationVoraussetzungen / Einschränkungen
Diabetisches FußsyndromNur zulässig bei Schädigungen ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0). Wagner 1-5 ist ärztliche Leistung.
Unguis incarnatusBehandlung mit Nagelkorrekturspangen in den Stadien 1, 2 und 3. Im Stadium 2 und 3 nur in enger ärztlicher Abstimmung.

Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

Dient der Wiederherstellung oder dem Erhalt der Kommunikationsfähigkeit und des Schluckaktes.

  • Schlucktherapie: Umfasst Bewegungstraining, Modifikation des Schluckvorgangs und Beratung zu Kostformen zur Ermöglichung aspirationsfreien Schluckens.

💡Praxis-Tipp

Nutzen Sie bei Krankenhausentlassungen das Entlassmanagement für Heilmittel nur, wenn die Behandlung zwingend innerhalb von 7 Tagen beginnen kann und nach 12 Tagen abgeschlossen ist. Markieren Sie dringliche ambulante Verordnungen deutlich, damit die Therapie innerhalb von 14 statt 28 Tagen begonnen wird.

Häufig gestellte Fragen

Wenn die Behandlung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen (bei Dringlichkeit 14 Tagen) begonnen wird oder ohne angemessene Begründung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird.
Ja, eine mittelbar persönliche Konsultation per Videosprechstunde ist zulässig, wenn die Patientin/der Patient und die Diagnose bekannt sind und es sich nicht um eine erstmalige Verordnung in einem Verordnungsfall handelt.
Die Therapie muss innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung begonnen und innerhalb von 12 Kalendertagen abgeschlossen sein.
Nein. Die podologische Therapie ist nur bei Schädigungen ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0) zulässig. Die Behandlung von Hautdefekten (Wagner 1-5) ist eine ärztliche Leistung.
Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf können die notwendigen Heilmittel für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen auf einer einzigen Verordnung rezeptiert werden.

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