Heilmittel-Richtlinie 2024: Verordnung & Regeln (G-BA)
📋Auf einen Blick
- •Reguläre Heilmittelbehandlungen müssen innerhalb von 28 Tagen, dringliche innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.
- •Eine Therapieunterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen führt grundsätzlich zum Verlust der Verordnungsgültigkeit.
- •Im Entlassmanagement verordnete Heilmittel müssen innerhalb von 7 Tagen begonnen und nach 12 Tagen abgeschlossen sein.
- •Bei langfristigem Heilmittelbedarf können Verordnungen für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen ausgestellt werden.
- •Die podologische Behandlung des diabetischen Fußsyndroms ist nur bei intakter Haut (Wagner-Stadium 0) zulässig.
Hintergrund
Die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Zu den Heilmitteln zählen Maßnahmen der Physiotherapie, Podologischen Therapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie sowie der Ernährungstherapie. Ziel ist die Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung.
Verordnungsvoraussetzungen und Diagnostik
Heilmittel dürfen nur verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind, um Krankheiten zu heilen, Verschlimmerungen zu verhüten, Beschwerden zu lindern oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Eingangsdiagnostik: Vor der erstmaligen Verordnung ist eine Diagnostik zur Erhebung des exakten Befundes zwingend erforderlich.
- Wirtschaftlichkeitsgebot: Es ist stets zu prüfen, ob das Ziel durch Eigenübungen, Hilfsmittel oder Arzneimittel gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann.
- Persönlicher Kontakt: Die Feststellungen erfordern grundsätzlich eine unmittelbar persönliche Konsultation. Ausnahmen per Videosprechstunde sind unter strengen Auflagen und nicht bei Erstverordnungen möglich.
Fristen und Gültigkeit von Verordnungen
Die Richtlinie definiert strikte zeitliche Vorgaben für den Beginn und die Durchführung der Therapie. Werden diese nicht eingehalten, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
| Verordnungsart | Behandlungsbeginn | Max. Unterbrechung | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Reguläre Verordnung | Innerhalb von 28 Kalendertagen | 14 Kalendertage | Bei Podologie und Ernährungstherapie führt eine Unterbrechung >14 Tage nicht zur Ungültigkeit. |
| Dringlicher Bedarf | Innerhalb von 14 Kalendertagen | 14 Kalendertage | Muss auf der Verordnung zwingend kenntlich gemacht werden. |
| Entlassmanagement | Innerhalb von 7 Kalendertagen | - | Behandlung muss nach 12 Kalendertagen abgeschlossen sein. |
| Blankoverordnung | Gemäß regulären Fristen | 14 Kalendertage | Gültigkeit: max. 16 Wochen (Podologie: 40 Wochen). |
Langfristiger Heilmittelbedarf
Bei schweren, dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen kann ein langfristiger Heilmittelbedarf bestehen.
- Gelistete Diagnosen (Anlage 2): Es ist kein Antrags- oder Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse nötig.
- Verordnungsmenge: Heilmittel können für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden. Die Höchstmengen des Katalogs sind hierbei nicht bindend.
Telemedizinische Leistungen
Heilmittel können unter bestimmten Voraussetzungen als telemedizinische Leistung (Videobehandlung in Echtzeit) erbracht werden, sofern das Therapieziel dadurch gleichermaßen erreicht wird. Die erste Behandlung im Verordnungsfall muss jedoch zwingend im unmittelbar persönlichen Kontakt stattfinden.
Spezifische Heilmittelbereiche
Physiotherapie
Umfasst Bewegungstherapie und physikalische Therapie. Die Verordnungsmenge kann auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden.
- Manuelle Lymphdrainage (MLD): Die Therapiezeit (30, 45 oder 60 Minuten) wird von der Verordnerin/dem Verordner festgelegt. Fehlt diese Angabe, entscheidet die Therapeutin/der Therapeut befundabhängig anhand des ICD-10-Codes (Stadium).
Podologische Therapie
Verordnungsfähig bei diabetischem Fußsyndrom (DFS) und vergleichbaren Schädigungen (Neuropathie, Querschnittsyndrom) sowie bei eingewachsenen Zehennägeln (Unguis incarnatus).
| Indikation | Voraussetzungen / Einschränkungen |
|---|---|
| Diabetisches Fußsyndrom | Nur zulässig bei Schädigungen ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0). Wagner 1-5 ist ärztliche Leistung. |
| Unguis incarnatus | Behandlung mit Nagelkorrekturspangen in den Stadien 1, 2 und 3. Im Stadium 2 und 3 nur in enger ärztlicher Abstimmung. |
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
Dient der Wiederherstellung oder dem Erhalt der Kommunikationsfähigkeit und des Schluckaktes.
- Schlucktherapie: Umfasst Bewegungstraining, Modifikation des Schluckvorgangs und Beratung zu Kostformen zur Ermöglichung aspirationsfreien Schluckens.
💡Praxis-Tipp
Nutzen Sie bei Krankenhausentlassungen das Entlassmanagement für Heilmittel nur, wenn die Behandlung zwingend innerhalb von 7 Tagen beginnen kann und nach 12 Tagen abgeschlossen ist. Markieren Sie dringliche ambulante Verordnungen deutlich, damit die Therapie innerhalb von 14 statt 28 Tagen begonnen wird.