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RSV-Prophylaxe Finanzierung: DGKJ-Stellungnahme

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist ein häufiger Erreger von Atemwegsinfektionen, der besonders bei Neugeborenen und Säuglingen zu schweren Krankheitsverläufen führen kann. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt daher eine primäre Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab.

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) aus dem Jahr 2024 bezieht sich auf den Referentenentwurf zur RSV-Prophylaxeverordnung. Während der gesetzliche Anspruch auf die Immunisierung begrüßt wird, fokussiert sich das Papier auf die ungelösten strukturellen Probleme.

Im Zentrum der Kritik steht die fehlende Regelung zur praktischen Umsetzung und Finanzierung der Prophylaxe im stationären Setting. Dies betrifft insbesondere die Immunisierung von Neugeborenen in den ersten Lebenstagen in Geburts- und Kinderkliniken.

Empfehlungen

Die Stellungnahme der DGKJ formuliert folgende zentrale Positionen zur RSV-Prophylaxeverordnung:

Grundsätzliche Bewertung

  • Die STIKO-Empfehlung zur primären RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab für Neugeborene und Säuglinge wird ausdrücklich begrüßt.

  • Der im Referentenentwurf bestätigte gesetzliche Anspruch auf diese Maßnahme wird ebenfalls unterstützt.

Kritik an der Finanzierungsstruktur

Laut Stellungnahme ist die Finanzierung der RSV-Prophylaxe im Säuglingsalter weder im ambulanten noch im stationären Bereich gesichert. Für den stationären Sektor werden folgende Probleme benannt:

  • Der Verweis des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auf krankenhausspezifische NUB-Entgelte (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) wird als nicht praktikabel eingestuft.

  • Kliniken, die bis Oktober 2023 keinen NUB-Antrag gestellt haben, haben für 2024 keine Verhandlungsmöglichkeit.

  • Bereits 2023 gestellte Anträge wurden abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt noch keine STIKO-Empfehlung vorlag.

  • Die Finanzierung für den Geburtsjahrgang 2024 ist somit völlig offen.

Abrechnungshürden und Forderungen

Die DGKJ weist auf spezifische abrechnungstechnische Hürden bei gesunden Neugeborenen hin:

  • Gesunde Neugeborene (Aufenthalt > 24 Stunden) lösen einen eigenen Fall aus, der über den Kostenträger der Mutter abgerechnet wird.

  • Es ist ungeklärt, ob ein für das Kind verhandeltes NUB-Entgelt über die mütterliche Krankenkasse abgerechnet werden kann.

  • Es wird eine bundesweit einheitliche Regelung der Impfleistungskosten gefordert, da individuelle NUB-Verhandlungen bei festgelegtem Medikamentenpreis als überflüssig erachtet werden.

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💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab im stationären Setting für das Jahr 2024 ungeklärt ist. Laut Stellungnahme können Kliniken ohne fristgerechten NUB-Antrag aus dem Vorjahr die Leistung aktuell nicht sachgerecht abrechnen. Zudem besteht eine Unklarheit darüber, ob prophylaktische Leistungen für gesunde Neugeborene über den Kostenträger der Mutter liquidiert werden können.

Häufig gestellte Fragen

Gemäß der zitierten STIKO-Empfehlung richtet sich die primäre Prophylaxe mit Nirsevimab an Neugeborene und Säuglinge. Die Stellungnahme fokussiert sich dabei auf Kinder der Geburtsmonate September bis März, die in den ersten Lebenstagen in der Klinik immunisiert werden.

Laut Stellungnahme ist die Finanzierung für den Geburtsjahrgang 2024 völlig offen. Der vorgesehene Weg über krankenhausspezifische NUB-Entgelte wird als bürokratisch und aufgrund von Fristproblemen als nicht praktikabel kritisiert.

Gesunde Neugeborene, die länger als 24 Stunden in der Klinik bleiben, werden in der Regel über den Kostenträger der Mutter abgerechnet. Die Stellungnahme weist darauf hin, dass die Abrechenbarkeit eines kindlichen NUB-Entgelts über die mütterliche Kasse derzeit ungeklärt ist.

Die Stellungnahme argumentiert, dass der Preis für eine Dosis Nirsevimab bereits festgelegt ist. Daher wird eine bundesweit einheitliche Regelung gefordert, da individuelle Verhandlungen vor Ort einen nicht nachvollziehbaren Bürokratieaufwand darstellen.

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KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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