G-BA Nutzenbewertung (2013): Ingenolmebutat bei aktinischer Keratose
Wichtigste Änderungen
- Erstmalige Nutzenbewertung von Ingenolmebutat (Picato®) durch den G-BA im Jahr 2013.
- Indikation: Topische Behandlung von nicht-hyperkeratotischen, nicht-hypertrophen aktinischen Keratosen bei Erwachsenen.
- Der Beschluss aus dem Jahr 2013 wurde durch das nachfolgende Verfahren vom 01.09.2018 vollständig aufgehoben.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Jahr 2013 ein Nutzenbewertungsverfahren für den Wirkstoff Ingenolmebutat durchgeführt. Da es sich um eine Erstbewertung handelt, werden im Folgenden die grundlegenden Parameter der Beschlussfassung dargestellt.
Was hat sich geaendert?
Da es sich um die Erstbewertung des Wirkstoffs durch den G-BA handelt, definieren die folgenden Punkte den damaligen Neueinstieg in die Versorgung:
- Erstmalige Nutzenbewertung: Das Verfahren für Ingenolmebutat (Handelsname Picato®) wurde 2013 abgeschlossen.
- Spezifisches Anwendungsgebiet: Die Bewertung bezog sich auf die topische Behandlung von nicht-hyperkeratotischen, nicht-hypertrophen aktinischen Keratosen bei Erwachsenen.
- Aufhebung des Beschlusses: Der Beschluss vom 04.07.2013 ist mittlerweile aufgehoben und wurde durch das Verfahren vom 01.09.2018 (Erneute Nutzenbewertung § 14) abgelöst.
Neue Empfehlungen im Detail
Das Nutzenbewertungsverfahren (Vorgangsnummer: 2013-01-15-D-046) für den vom pharmazeutischen Unternehmer LEO Pharma GmbH eingereichten Wirkstoff umfasste folgende Eckdaten:
| Aspekt | Details der Erstbewertung (2013) |
|---|---|
| Wirkstoff | Ingenolmebutat |
| Handelsname | Picato® |
| Therapeutisches Gebiet | Aktinische Keratose (Hauterkrankungen) |
| Indikation | Topische Behandlung von nicht-hyperkeratotischen, nicht-hypertrophen aktinischen Keratosen bei Erwachsenen |
Der Prozess startete am 15.01.2013, gefolgt von der Veröffentlichung der IQWiG-Nutzenbewertung am 15.04.2013. Nach der mündlichen Anhörung im Mai erfolgte die finale Beschlussfassung am 04.07.2013.
Was bleibt gleich?
Da dieser Beschluss aus dem Jahr 2013 durch das nachfolgende Verfahren vom 01.09.2018 vollständig aufgehoben wurde, entfalten die damaligen Festlegungen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie und zum Zusatznutzen keine aktuelle Gültigkeit mehr. Für die gegenwärtige Praxis ist ausschließlich das neuere Verfahren maßgeblich.
Praxis-Tipp
Beachten Sie, dass der G-BA-Beschluss zu Ingenolmebutat aus dem Jahr 2013 aufgehoben wurde. Für aktuelle Verordnungsfragen ist das neuere Bewertungsverfahren aus dem Jahr 2018 heranzuziehen.
Häufig gestellte Fragen
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