DGKJ-Stellungnahme zum KHVVG-Entwurf 2026: Forderungen der Pädiatrie

DGKJPädiatrie30. Mai 2026
KI-generierte Zusammenfassung|Basiert auf DGKJ Leitlinie|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Wichtigste Änderungen

  • Forderung nach einem 'Sonderfonds Pädiatrie' zur Sicherung der stationären Versorgung.
  • Kritik an unrealistischen Personalvorgaben (5 Vollzeitkräfte) für die Spezielle Kinder- und Jugendmedizin.
  • Forderung nach Anhebung der Altersgrenze für pädiatrische Zuschläge von 16 auf 18 Jahre.
  • Ablehnung von OPS- und ICD-10-basierten Leistungsgruppen in der Pädiatrie wegen drohender Unterfinanzierung.
  • Forderung nach dauerhaftem Wegfall der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer.

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) hat zum Kabinettsentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) Stellung bezogen. Da die geplanten Reformen die pädiatrische Versorgungslandschaft massiv verändern werden, formuliert die Fachgesellschaft zentrale Forderungen und warnt vor systematischen Fehlentwicklungen.

Was hat sich geändert?

Da es sich um die Bewertung eines neuen Gesetzentwurfs handelt, stehen die zentralen gesundheitspolitischen Weichenstellungen im Fokus. Die wichtigsten Kritikpunkte und Forderungen der DGKJ umfassen:

  • Sonderfonds Pädiatrie: Die DGKJ mahnt die Einrichtung eines Sonderfonds nachdrücklich an, da die geplanten Förderbeträge nicht ausreichen.
  • Ambulante Versorgung: Persönliche Ermächtigungen sollen durch Krankenhausermächtigungen abgelöst werden.
  • Personalvorgaben: Die geforderten 5 Vollzeitäquivalente (VZÄ) für Fachärzte in der Speziellen Pädiatrie sind unrealistisch; gefordert werden 0,75 VZÄ.
  • Altersgrenzen: Die im Entwurf genannte Grenze von 16 Jahren für pädiatrische Zuschläge muss auf 18 Jahre angehoben werden.
  • Grenzverweildauern: Abschläge für die Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer sollen dauerhaft entfallen.

Neue Empfehlungen im Detail

Der KHVVG-Entwurf sieht weitreichende strukturelle Änderungen vor, die aus Sicht der DGKJ an die Realität der Kinder- und Jugendmedizin angepasst werden müssen.

Ambulante Behandlung und Institutsambulanzen

Ein Großteil der schwer kranken Kinder wird derzeit über persönliche Ermächtigungen von Krankenhausärzten ambulant behandelt. Diese sind jedoch auf zwei Jahre befristet und bieten keine Planungssicherheit. Die DGKJ fordert, dass alle Kinderkliniken als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zugelassen werden, um echte Krankenhausermächtigungen zu erhalten. Alternativ wird eine großzügige Auslegung des § 116a zur Etablierung pädiatrischer Institutsambulanzen (KIA) gefordert.

Struktur- und Qualitätsvorgaben

Die Vorgaben für die Leistungsgruppe "Spezielle Kinder- und Jugendmedizin" orientieren sich zu stark an der Erwachsenenmedizin.

AspektKHVVG-EntwurfForderung der DGKJ
Ärztliches Personal5 FÄ (VZÄ), davon 3 mit ZusatzqualifikationOrientierung an 0,75 VZÄ, verschiedene Zusatzqualifikationen zulässig
PflegepersonalNach Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)Zwingend abgeschlossene Ausbildung im Vertiefungsansatz Pädiatrie
TelemedizinNicht explizit geregeltSollte bei allen Schwerpunkten ermöglicht werden
Altersgrenze für ZuschlägeUnter 16 JahreBis zum Abschluss des 18. Lebensjahres

Zudem fehlen im Entwurf wichtige Schwerpunkte in der Speziellen Kinder- und Jugendmedizin. Die DGKJ fordert die Ergänzung von:

  • Kinderonkologie (inklusive solider Tumoren)
  • Hämostasiologie
  • Nierenersatztherapie für Kinder
  • Psychosomatik

Finanzierung und Vorhaltevergütung

Die DGKJ kritisiert den Vorschlag des InEK, Leistungsgruppen basierend auf OPS- und ICD-10-Codes darzustellen. Da pädiatrische Interventionen (OPS) selten sind und ICD-10-Diagnosen oft mit der Erwachsenenmedizin überlappen, droht eine massive Unterschätzung der Vorhaltekosten. Das gesteigerte Erlösvolumen für die Pädiatrie darf zudem nicht kontextunabhängig gewährt werden, sondern muss zwingend an Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin gebunden sein.

Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD)

Die Einhaltung der Kriterien soll durch den MD geprüft werden. Die DGKJ fordert, dass diese Prüfungen ausschließlich von fachlich qualifizierten Kinder- und Jugendärzten durchgeführt werden. Zudem bedarf es bundeseinheitlicher Prüfkriterien und einer Schiedsstelle bei abweichenden Bewertungen.

Was bleibt gleich?

Grundsätzlich wird in der politischen Diskussion die Notwendigkeit einer besseren Finanzierung der stationären kinder- und jugendmedizinischen Versorgung weiterhin anerkannt. Auch die grundsätzliche Einteilung in Leistungsgruppen (Allgemeine und Spezielle Kinder- und Jugendmedizin) bleibt das zentrale Steuerungselement der künftigen Krankenhausplanung, wenngleich die Ausgestaltung der Kriterien stark umstritten ist.

💡

Praxis-Tipp

Kliniken sollten sich auf strengere Strukturvorgaben einstellen, während die DGKJ weiterhin für krankenhausbezogene Ermächtigungen und realistische Facharztquoten (0,75 VZÄ) kämpft.

Häufig gestellte Fragen

Die Vorgabe von 5 Vollzeit-Fachärzten (davon 3 mit Zusatzqualifikation) wird als unrealistisch abgelehnt. Die DGKJ fordert eine Orientierung an 0,75 Vollzeitäquivalenten.
Die DGKJ fordert, persönliche Ermächtigungen durch Krankenhausermächtigungen abzulösen und alle Kinderkliniken als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zuzulassen.
Der Entwurf sieht eine Grenze von unter 16 Jahren vor. Die DGKJ fordert die internationale Definition bis zum Abschluss des 18. Lebensjahres.
Die Definition von Leistungsgruppen über OPS- und ICD-10-Codes benachteiligt die Pädiatrie, da Interventionen seltener sind und Diagnosen oft mit der Erwachsenenmedizin überlappen.

KI-generierte Zusammenfassung basierend auf Inhalten von DGKJ. Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Originaldokument ansehen