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S3-Leitlinie Infarkt-bedingter kardiogener Schock (DGK, 2020)

DGKKardiologie9. August 2026
KI-generierte Zusammenfassung|Basiert auf DGK Leitlinie|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Wichtigste Änderungen

  • Bevorzugung von Medikamenten-beschichteten Stents (DES) bei der primären PCI.
  • Bei Mehrgefäßerkrankungen wird im Akutstadium nur die Infarktarterie ('culprit lesion') behandelt.
  • Die intraaortale Ballonpumpe (IABP) wird bei Pumpversagen nicht mehr empfohlen.
  • Invasive Beatmung wird gegenüber der nicht-invasiven Beatmung bevorzugt (Ziel-SaO2 94–98 %).
  • Ernährungspause bei unkontrolliertem Schock und strikter Verzicht auf Glutamin-Substitution.

Was hat sich geändert?

  • Stent-Wahl: Medikamenten-beschichtete Stents (DES) werden bei der pPCI bevorzugt.
  • Mehrgefäßerkrankung: Es wird ausschließlich die Infarktarterie ("culprit lesion") behandelt.
  • Mechanische Unterstützung: Die intraaortale Ballonpumpe (IABP) wird bei Schock infolge Pumpversagens nicht mehr empfohlen.
  • Beatmung: Invasive Beatmung wird der nicht-invasiven vorgezogen (Ziel-SaO2 94–98 %).
  • Ernährung: Bei unkontrolliertem Schock wird eine Ernährungspause empfohlen; keine Glutamin-Substitution.

Neue Empfehlungen im Detail

Revaskularisation und Stenting

Die primäre perkutane Koronarintervention (pPCI) bleibt der Goldstandard. Neu ist die klare Empfehlung für Medikamenten-beschichtete Stents (DES). Bei Patienten mit koronarer Mehrgefäßerkrankung soll im Rahmen der Akutrevaskularisation nur die infarktverursachende Läsion ("culprit lesion") behandelt werden. Dies basiert auf den Ergebnissen der CULPRIT-SHOCK-Studie, die einen klaren Vorteil für dieses Vorgehen zeigte.

AspektBisherNeu
Stent-TypBMS oder DESBevorzugung von DES
MehrgefäßerkrankungGgf. Mehrgefäß-PCINur "culprit lesion"

Mechanische Kreislaufunterstützung

Ein Paradigmenwechsel betrifft die intraaortale Ballonpumpe (IABP). Aufgrund der Ergebnisse der IABP-SHOCK II-Studie wird der Einsatz der IABP bei kardiogenem Schock infolge Pumpversagens nicht mehr empfohlen (Starke Ablehnung).

Temporäre mechanische Unterstützungssysteme (TMU, z. B. Impella, VA-ECMO) können bei ausgewählten Patienten als "Kann"-Empfehlung unter strengen Voraussetzungen (z. B. im Herz-Team evaluiertes Therapieziel, Registereinschluss) erwogen werden.

Beatmung und Intensivtherapie

Bei respiratorischer Insuffizienz soll der invasiven Beatmung der Vorzug gegeben werden, da sie konstante respiratorische Konditionen bietet und die Atemarbeit reduziert.

  • Ziel-Sauerstoffsättigung (SaO2): 94–98 %
  • Beatmungsmuster: Lungenprotektiv (Spitzendruck max. 30 mbar, Tidalvolumen 6–8 ml/kg)

Zudem wird bei unkontrolliertem Schock eine Ernährungspause empfohlen. Auf eine enterale oder parenterale Glutamin-Substitution ist komplett zu verzichten.

Was bleibt gleich?

Die rasche Diagnosestellung und unverzügliche Revaskularisation (Kontakt-Ballon-Zeit unter 90 min bei initialem Schock) bleiben essenziell. Die medikamentöse Kreislaufunterstützung erfolgt weiterhin primär mit Dobutamin (Inotropikum) und Noradrenalin (Vasopressor). Dopamin wird weiterhin stark abgelehnt. Auch das erweiterte hämodynamische Monitoring (z. B. HZV-Messung) bleibt Standard bei persistierendem Schock.

💡

Praxis-Tipp

Verzichten Sie bei Schock durch Pumpversagen auf die IABP und beschränken Sie die Akut-PCI bei Mehrgefäßerkrankungen strikt auf die Culprit-Lesion.

Häufig gestellte Fragen

Nein, laut der neuen Leitlinie soll im Rahmen der Akutrevaskularisation nur die infarktverursachende Läsion ('culprit lesion') behandelt werden.
Bei kardiogenem Schock infolge Pumpversagens wird die IABP nicht mehr empfohlen. Bei mechanischen Infarktkomplikationen kann sie jedoch noch erwogen werden.
Der invasiven Beatmung ist der Vorzug zu geben, da sie die Atemarbeit zuverlässig reduziert. Es wird eine lungenprotektive Beatmung mit einer Ziel-SaO2 von 94-98 % angestrebt.
Dobutamin wird als Inotropikum und Noradrenalin als Vasopressor empfohlen. Dopamin soll nicht angewendet werden.

KI-generierte Zusammenfassung basierend auf Inhalten von DGK. Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Originaldokument ansehen

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