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S3-Leitlinie COVID-19 (2026): Die wichtigsten Änderungen im Überblick

AWMFPneumologie25. August 2026
KI-generierte Zusammenfassung|Basiert auf AWMF Leitlinie|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Wichtigste Änderungen

  • Streichung des kompletten Kapitels zu Kreislaufstillstand und kardiopulmonaler Reanimation.
  • Streichung der formalen Empfehlung zur palliativen medikamentösen Symptombehandlung.
  • Kürzung und Zusammenfassung der Abschnitte zu Intubation und Extubation.
  • Ergänzung neuer Evidenz (RCTs) zu Nirmatrelvir/Ritonavir, Remdesivir, Tocilizumab und Kortikosteroiden ohne Änderung der Empfehlungsgrade.
  • Aktualisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Triage nach dem BVerfG-Urteil von 2025.

Was hat sich geaendert?

  • Streichung des kompletten Kapitels zu Kreislaufstillstand und kardiopulmonaler Reanimation.
  • Streichung der formalen Empfehlung zur palliativen medikamentösen Symptombehandlung (ehemals Empfehlung 28).
  • Zusammenfassung und Kürzung der Abschnitte zu Intubation und Extubation.
  • Aktualisierung der Hintergrundtexte mit neuen RCTs zu Virostatika und Immunmodulatoren (ohne Änderung der Empfehlungsgrade).
  • Ergänzung der rechtlichen Situation zur Triage nach dem BVerfG-Urteil von 2025.

Neue Empfehlungen im Detail

Die Aktualisierung der S3-Leitlinie vom März 2026 bringt keine Änderungen der bestehenden Therapieempfehlungen. Die Anpassungen beschränken sich auf die Streichung veralteter oder redundanter Kapitel sowie die Einpflegung neuer Evidenz.

Gestrichene Inhalte

Das komplette Kapitel zur Reanimation unter COVID-19-Bedingungen wurde entfernt. Ebenso wurde die formale Empfehlung 28 zur palliativen medikamentösen Symptombehandlung (Gabe von Opioiden bei Luftnot, Benzodiazepinen bei Angst etc.) gestrichen, auch wenn die palliativmedizinische Begleitung weiterhin im Text thematisiert wird. Die detaillierten technischen Ausführungen zu Intubation und Extubation wurden deutlich gekürzt und zusammengefasst.

Medikamentöse Therapie

Die Hintergrundtexte zu Nirmatrelvir/Ritonavir, Remdesivir, Tocilizumab und systemischen Kortikosteroiden wurden um aktuelle randomisiert-kontrollierte Studien (RCTs) ergänzt. Die Empfehlungsgrade bleiben jedoch identisch.

AspektBisherNeu
Nirmatrelvir/RitonavirEvidenz durch EPIC-HR StudieErgänzt um EPIC-SR Studie, weiterhin nur für Hochrisikopatienten
MolnupiravirKeine ZulassungErgänzt um PANORAMIC-Studie, weiterhin nicht empfohlen
AzelastinNicht erwähntPhase-II-Studie zeigt Risikosenkung, dennoch unter "Nicht empfohlene Medikamente" gelistet

Triage und Ressourcenverteilung

Ein wichtiges rechtliches Update betrifft die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen. Das Bundesverfassungsgericht hat den § 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im September 2025 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dieser Passus wurde im Kapitel zur Verfügbarkeit von Intensivbetten entsprechend aktualisiert.

Was bleibt gleich?

Die Indikationen und Dosierungen für die medikamentöse Therapie (Virostatika in der Frühphase, Immunmodulatoren in der Spätphase) sowie die Antikoagulation bleiben unverändert. Auch die Empfehlungen zur nichtinvasiven Beatmung (NIV/CPAP) und zur Wach-Bauchlagerung gelten weiterhin wie bisher.

💡

Praxis-Tipp

Für den klinischen Alltag ergeben sich keine Änderungen bei den medikamentösen Therapieempfehlungen; die Indikationen für Virostatika und Immunmodulatoren bleiben bestehen.

Häufig gestellte Fragen

Nein, die Empfehlungen zu Nirmatrelvir/Ritonavir und Remdesivir bleiben bestehen, wurden jedoch durch neue Studiendaten untermauert.
Die formale Empfehlung (ehemals Empfehlung 28) zur medikamentösen Symptombehandlung wurde gestrichen, die grundsätzlichen Konzepte bleiben aber im Text erhalten.
Azelastin-Nasenspray wird im Kapitel der nicht empfohlenen Medikamente aufgeführt, da eine Phase-II-Studie positive Effekte zeigte. Ein routinemäßiger Einsatz wird jedoch nicht empfohlen.
Das Bundesverfassungsgericht hat den § 5c IfSG im September 2025 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dies wurde im Kapitel zur Ressourcenverteilung ergänzt.

KI-generierte Zusammenfassung basierend auf Inhalten von AWMF. Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Originaldokument ansehen