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Suizidalität bei Kindern & Jugendlichen: Leitlinie (AWMF)

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf AWMF Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Suizidalität ist ein Symptom und muss bei Risikofaktoren oder Verhaltensänderungen aktiv und direkt exploriert werden.
  • Bei akuter Suizidalität mit konkreter Planung und fehlender Absprachefähigkeit ist eine stationäre Aufnahme zwingend erforderlich.
  • Eine ambulante Behandlung ist nur bei geringem Schweregrad, gegebener Absprachefähigkeit und stabilem Umfeld möglich.
  • Psychische Störungen (v. a. Depressionen, Sucht, ADHS) und psychosoziale Belastungen sind die stärksten Risikofaktoren.
  • Die medikamentöse Akutintervention kann sedierende Präparate umfassen, ist aber bei Intoxikationen kontraindiziert.
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Hintergrund

Suizidalität umfasst Suizidgedanken, -ankündigungen, -pläne und -versuche. Im ICD-10 wird sie als Symptom und nicht als eigenständige Diagnose klassifiziert. Das DSM-5 schlägt die Diagnose einer "Suizidalen Verhaltensstörung" vor. Suizidversuche vor dem 15. Lebensjahr sind selten, danach steigen die Zahlen rapide an. Männliche Jugendliche vollenden Suizide häufiger (oft durch letalere Methoden), während weibliche Jugendliche häufiger Suizidversuche unternehmen.

Risikofaktoren und Warnzeichen

Das Vorliegen psychischer Erkrankungen ist der Hauptrisikofaktor. Ein erhöhtes Risiko besteht insbesondere bei:

  • Depressiven und bipolaren Störungen
  • Abhängigkeitserkrankungen und Substanzmissbrauch
  • Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörungen (ADHS)
  • Störungen des Sozialverhaltens (erhöhte Impulsivität)
  • Schizophrenie und Persönlichkeitsstörungen

Zusätzliche psychosoziale Stressoren umfassen Mobbing, familiäre Konflikte, Missbrauchserfahrungen und eine nicht-heterosexuelle Orientierung.

KategorieTypische Warnzeichen
VerhaltenPlötzliche Verhaltensänderung, Rückzug, Apathie, Verschenken persönlicher Gegenstände
KognitionUnübliche Beschäftigung mit dem Tod, dichotomes Denken, Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühle
EmotionTraurige Grundstimmung, emotionale Labilität, Agitiertheit

Schweregradeinteilung

Die Beurteilung der Suizidalität erfolgt klinisch und dimensional. Sie kann nach der Intention oder den äußeren Umständen eines Versuchs eingeteilt werden.

Intention zu sterbenAusprägung
HochTodeserwartung
MittelAmbivalenz
NiedrigKeine gezielte Intention
KeineAbwesenheit einer Suizidabsicht
Schweregrad des VersuchsKriterien
HochSubjektiv tödlich, objektiv gefährlich, Entdeckung unwahrscheinlich
MittelSubjektiv gefährlich (nicht tödlich), Entdeckung möglich
GeringSubjektiv wenig gefährlich, Entdeckung wahrscheinlich

Achtung: Im Kindes- und Jugendalter kann nicht vorschnell von der Methode auf die Ernsthaftigkeit geschlossen werden. Auch objektiv ungefährliche Handlungen können mit einem starken Suizidwunsch einhergehen.

Diagnostik

Die Erfassung der Suizidalität ist fester Bestandteil der psychopathologischen Befunderhebung. Sie muss bei Verdacht, nach Suizidversuchen, bei Warnzeichen oder unklaren Unfällen/Intoxikationen direkt erfragt werden.

  • Akute Gefährdung: Erfassung der aktuellen Situation, Warnzeichen, konkrete Pläne, Absprachefähigkeit.
  • Langfristige Gefährdung: Erfassung von Risikofaktoren, früheren Suizidversuchen (wichtigster Prädiktor!) und nichtsuizidalem selbstverletzendem Verhalten (NSSV).
  • Körperliche Untersuchung: Inspektion der Haut auf selbstzugefügte Verletzungen, neurologische Untersuchung, Ausschluss von Intoxikationen (Atemalkohol, Drogenschnelltest).

Therapie und Intervention

Die Sicherheit des Patienten hat oberste Priorität. Diagnostik und Therapie richten sich nach der Akuität.

SettingIndikationVoraussetzungen
StationärAkute Suizidalität, konkrete Planung, mangelnde AbsprachefähigkeitGeschützter Rahmen, 1:1 Betreuung ggf. notwendig
AmbulantSuizidgedanken ohne konkrete PlanungGegebene Absprachefähigkeit, stabiles Umfeld, Compliance, Zukunftsperspektive

Rechtliche Grundlagen bei fehlender Freiwilligkeit

Bei akuter Selbstgefährdung muss eine stationäre Behandlung notfalls gegen den Willen des Patienten erfolgen:

  • PsychKG der jeweiligen Bundesländer
  • § 1631b BGB: Antrag beim Familiengericht durch kooperative Sorgeberechtigte
  • § 42 KJHG: Inobhutnahme durch das Jugendamt (z. B. bei nicht kooperativen Eltern)

Pharmakotherapie

Zur akuten Entlastung und Sedierung können Benzodiazepine (z. B. Lorazepam) oder niedrigpotente Neuroleptika (z. B. Pipamperon, Melperon) eingesetzt werden. Kontraindikation: Vorliegende Alkohol- oder Drogenintoxikation (Gefahr der Atemdepression). Die zugrunde liegende psychische Störung ist leitliniengerecht zu behandeln.

Postvention und Prävention

Ein Suizid oder Suizidversuch ist eine extreme Belastung für das Umfeld. Postvention zielt darauf ab, den Trauerprozess zu unterstützen und Folge- oder Imitationssuizide (Werther-Effekt) zu verhindern.

  • Mitpatienten und Angehörige müssen professionell informiert und engmaschig betreut werden.
  • Medienberichterstattung sollte den Pressekodex beachten (keine detaillierte Schilderung von Methode/Ort, keine Romantisierung).
  • Einschränkung der Verfügbarkeit letaler Methoden ist eine der effektivsten Präventionsmaßnahmen.

💡Praxis-Tipp

Fragen Sie bei Risikofaktoren oder unklaren Verhaltensänderungen immer direkt nach Suizidgedanken. Die Sorge, dadurch Suizidalität erst auszulösen, ist unbegründet. Erstellen Sie vor jeder ambulanten Entlassung einen konkreten Notfallplan mit dem Jugendlichen.

Häufig gestellte Fragen

Bei akuter Suizidalität mit konkreter Planung und mangelnder Absprachefähigkeit muss eine stationäre Behandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen, notfalls auch gegen den Willen des Patienten.
Ja, zur akuten Entlastung können Benzodiazepine oder niedrigpotente Neuroleptika gegeben werden. Dies ist jedoch bei einer bestehenden Alkohol- oder Drogenintoxikation aufgrund der Gefahr einer Atemdepression streng kontraindiziert.
Möglich sind eine Unterbringung nach dem PsychKG des Bundeslandes, ein Antrag der Sorgeberechtigten beim Familiengericht nach § 1631b BGB oder eine Inobhutnahme durch das Jugendamt nach § 42 KJHG.
Der stärkste Risikofaktor für suizidales Verhalten sind vorangegangene Suizidversuche sowie nichtsuizidales selbstverletzendes Verhalten (NSSV).
Postvention umfasst alle Maßnahmen nach einem Suizid(versuch), die das Umfeld einbeziehen. Ziel ist die Trauerunterstützung und die Verhinderung von Nachahmungssuiziden (Werther-Effekt).

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