RKI-Update 2026: Masernschutzgesetz und neue Meldepflichten
Wichtigste Änderungen
- Einführung einer Nachweispflicht für Masern-Immunität in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen.
- Neue nicht-namentliche Meldepflicht für Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Antibiotika-Empfindlichkeit.
- Neue Meldepflichten für SSPE und Streptococcus pneumoniae aus normalerweise sterilen Substraten.
- Erweiterte Impfbefugnis: Jeder Arzt ist nun zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt.
Was hat sich geändert?
Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ergeben sich weitreichende Neuerungen für den Infektionsschutz und die Meldepflichten in Deutschland. Die wichtigsten Änderungen umfassen:
- Nachweispflicht für Masern-Immunität: Verbindlich für bestimmte Personengruppen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen.
- Neue Meldepflicht für Gonokokken: Laborbasierte, nicht-namentliche Meldepflicht für Neisseria gonorrhoeae bei verminderter Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Antibiotika.
- Weitere Meldepflichten: Einführung der Meldepflicht für die Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) sowie für den direkten Nachweis von Streptococcus pneumoniae aus Liquor, Blut oder anderen sterilen Substraten.
- Stärkung der Impfprävention: Jeder Arzt und jede Ärztin ist nun zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt. Krankenkassen können Versicherte über fällige Impfungen informieren.
Neue Empfehlungen im Detail
Das Masernschutzgesetz und die Nachweispflicht
Das Gesetz zielt darauf ab, den individuellen Masernschutz zu verbessern und den Gemeinschaftsschutz aufzubauen. Anamnestische Angaben zu durchgemachten Erkrankungen gelten nicht als beweisend, sofern kein eindeutiger Labornachweis vorliegt.
| Personengruppe | Anforderung an den Nachweis |
|---|---|
| Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen | Ab 1 Jahr: 1 Impfung. Ab 2 Jahren: 2 Impfungen oder Immunitätsnachweis |
| Beschäftigte (nach 1970 geboren) | 2 Impfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern |
Der Nachweis kann erbracht werden durch:
- Eine Impfdokumentation (altersgerecht nach STIKO).
- Ein ärztliches Zeugnis über Immunität (Labornachweis) oder eine medizinische Kontraindikation.
- Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass der Nachweis bereits vorlag.
Anpassung der STIKO-Empfehlungen
Parallel zum Gesetz hat die STIKO die berufliche Indikation der MMR-Impfung harmonisiert. Für nach 1970 geborene Personen (inkl. Auszubildende, Studierende) sind 2 Impfstoffdosen indiziert, wenn sie in medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen oder Fach-/Hochschulen tätig sind.
Neue Meldepflicht für Neisseria gonorrhoeae
Aufgrund der weltweit zunehmenden Antibiotikaresistenzen (AMR) wurde eine nicht-namentliche Meldepflicht eingeführt.
- Meldepflichtig: Nachweis von N. gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon.
- Ablauf: Diagnostizierende Labore melden den Befund an das RKI.
- Ärztliche Pflicht: Die behandelnden Ärzte sind verpflichtet, den Meldebogen um klinische und epidemiologische Angaben (z. B. Symptomatik, aktuelle Therapie, wahrscheinlicher Infektionsweg) zu ergänzen.
Was bleibt gleich?
Da es sich um die Erstveröffentlichung dieser spezifischen gesetzlichen Regelungen handelt, etablieren die Vorgaben einen neuen Standard. Weiterhin unverändert gültig bleiben die allgemeinen STIKO-Impfkalender für Säuglinge und Kleinkinder. Bei unbekanntem Impfstatus empfiehlt die STIKO weiterhin die Durchführung der empfohlenen Impfung(en) zum Aufbau eines Schutzes.
Praxis-Tipp
Prüfen Sie bei allen nach 1970 geborenen Mitarbeitern und Patienten in entsprechenden Einrichtungen den Masern-Impfstatus. Achten Sie bei Gonorrhö auf die ärztliche Auskunftspflicht bei resistenten Laborbefunden.
Häufig gestellte Fragen
KI-generierte Zusammenfassung basierend auf Inhalten von RKI/STIKO. Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Originaldokument ansehen →
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