Tivozanib (Nierenzellkarzinom): Therapie und Indikation
Hintergrund
Dieser Artikel basiert auf dem Addendum A18-17 des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) aus dem Jahr 2018. Es handelt sich um eine ergänzende Arzneimittelbewertung im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Tivozanib ist ein zielgerichteter Wirkstoff (VEGF-Rezeptor-Tyrosinkinase-Inhibitor), der in der Onkologie zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms eingesetzt wird. Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V wurde das Medikament bereits im Vorläuferprojekt A17-58 untersucht, um den potenziellen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zu ermitteln.
Ein Addendum wird erstellt, wenn sich im Zuge der G-BA-Beratungen zusätzlicher Bearbeitungsbedarf ergibt. Der G-BA trifft abschließend den bindenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.
Empfehlungen
Das vorliegende Dokument formuliert keine direkten klinischen Handlungsanweisungen, sondern stellt die Ergebnisse der ergänzenden Dossierbewertung dar.
Ergebnis der Nutzenbewertung
Laut Bericht führt die erneute Prüfung im Rahmen des Addendums zu folgendem Resultat:
-
Es ergibt sich keine Änderung des Fazits gegenüber der ursprünglichen Nutzenbewertung (Auftrag A17-58).
-
Die vorherigen Aussagen zum Zusatznutzen von Tivozanib beim Nierenzellkarzinom behalten somit ihre Gültigkeit.
Beschlussfassung
Es wird darauf hingewiesen, dass die finale Entscheidung über den Zusatznutzen nicht bei der bewertenden Institution liegt. Gemäß dem Verfahrensablauf schließt der G-BA die frühe Nutzenbewertung mit einem entsprechenden Beschluss ab.
Dieser finale Beschluss wurde laut Dokumentation am 19.04.2018 veröffentlicht.
💡Praxis-Tipp
Es wird darauf hingewiesen, dass Addenda in der frühen Nutzenbewertung das ursprüngliche Fazit zum Zusatznutzen oftmals bestätigen, die finale rechtliche Bindung für die Verordnungspraxis jedoch erst durch den Beschluss des G-BA entsteht.
Häufig gestellte Fragen
Das Addendum kommt zu dem Schluss, dass sich keine Änderung des Fazits gegenüber der ursprünglichen Nutzenbewertung (A17-58) ergibt. Die bisherigen Aussagen zum Zusatznutzen bleiben bestehen.
Die finale Entscheidung wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) getroffen. Dieser schließt die frühe Nutzenbewertung mit einem verbindlichen Beschluss ab.
Der finale Beschluss des G-BA zu diesem Verfahren wurde am 19.04.2018 veröffentlicht.
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Quelle: IQWiG A18-17: Tivozanib (Nierenzellkarzinom) - Addendum zum Auftrag A17-58 (IQWiG, 2018). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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