IQWiG2018Onkologie

Tivozanib (Nierenzellkarzinom): Therapie und Indikation

Diese Leitlinie stammt aus 2018 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2018)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Dieser Artikel basiert auf dem Addendum A18-17 des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) aus dem Jahr 2018. Es handelt sich um eine ergänzende Arzneimittelbewertung im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Tivozanib ist ein zielgerichteter Wirkstoff (VEGF-Rezeptor-Tyrosinkinase-Inhibitor), der in der Onkologie zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms eingesetzt wird. Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V wurde das Medikament bereits im Vorläuferprojekt A17-58 untersucht, um den potenziellen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zu ermitteln.

Ein Addendum wird erstellt, wenn sich im Zuge der G-BA-Beratungen zusätzlicher Bearbeitungsbedarf ergibt. Der G-BA trifft abschließend den bindenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.

Empfehlungen

Das vorliegende Dokument formuliert keine direkten klinischen Handlungsanweisungen, sondern stellt die Ergebnisse der ergänzenden Dossierbewertung dar.

Ergebnis der Nutzenbewertung

Laut Bericht führt die erneute Prüfung im Rahmen des Addendums zu folgendem Resultat:

  • Es ergibt sich keine Änderung des Fazits gegenüber der ursprünglichen Nutzenbewertung (Auftrag A17-58).

  • Die vorherigen Aussagen zum Zusatznutzen von Tivozanib beim Nierenzellkarzinom behalten somit ihre Gültigkeit.

Beschlussfassung

Es wird darauf hingewiesen, dass die finale Entscheidung über den Zusatznutzen nicht bei der bewertenden Institution liegt. Gemäß dem Verfahrensablauf schließt der G-BA die frühe Nutzenbewertung mit einem entsprechenden Beschluss ab.

Dieser finale Beschluss wurde laut Dokumentation am 19.04.2018 veröffentlicht.

ClariMed durchsucht 14.000+ weitere Leitlinien
Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass Addenda in der frühen Nutzenbewertung das ursprüngliche Fazit zum Zusatznutzen oftmals bestätigen, die finale rechtliche Bindung für die Verordnungspraxis jedoch erst durch den Beschluss des G-BA entsteht.

Häufig gestellte Fragen

Das Addendum kommt zu dem Schluss, dass sich keine Änderung des Fazits gegenüber der ursprünglichen Nutzenbewertung (A17-58) ergibt. Die bisherigen Aussagen zum Zusatznutzen bleiben bestehen.

Die finale Entscheidung wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) getroffen. Dieser schließt die frühe Nutzenbewertung mit einem verbindlichen Beschluss ab.

Der finale Beschluss des G-BA zu diesem Verfahren wurde am 19.04.2018 veröffentlicht.

War diese Zusammenfassung hilfreich?

Quelle: IQWiG A18-17: Tivozanib (Nierenzellkarzinom) - Addendum zum Auftrag A17-58 (IQWiG, 2018). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

Verwandte Leitlinien

Über Google hier gelandet?

ClariMed durchsucht alle medizinischen Leitlinien

AWMF, NVL, NICE, WHO, ESC, KDIGO - Quellenzitiert, kostenlos. Speichern Sie Ihren Verlauf auf allen Geräten mit einem kostenlosen Konto.

Kostenloses Konto erstellen
Keine Kreditkarte. DSGVO-konform. In Deutschland gehostet.